LG Bremen zur Abgrenzung Krankentransport Krankenfahrt (2)
Mietliegewagen dürfen keine Patienten befördern, bei denen die beförderte Person auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen ist und/oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedarf. Dies gilt auch bei infektiösen/ansteckenden Krankheiten.