Das LG Bremen hat nun  in einer zweiten Entscheidung die Abgrenzung zwischen (qualifiziertem) Krankentransport und Krankenfahrt weiter konkretisiert und klargestellt, dass auch der Transport von Patienten mit ansteckenden/infektiösen Krankenheiten oder dem Verdacht hierauf in Mietliegewagen unzulässig ist.

Beschluss des LG Bremen vom 7.2.2014 – 12- 0- 25/14

Mietliegewagen dürfen demnach keine Patienten befördern, bei denen die beförderte Person auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen ist und/oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedarf, etwa wenn die zu befördernde Person an einer ansteckenden/infektiösen Krankheit leidet oder wenn auch nur ein Verdacht auf eine derartige Krankheit besteht. 

Patienten bedürfen nach dem Beschluss des LG Bremen eines qualifizierten Krankentransports nach § 24 Abs. 3 BremHilfeG, wenn sie

  • auf eine medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen sind,
  • an einer ansteckenden/infektiösen Krankheit leiden (auch bei Verdacht),
  • nicht ohne fremde Hilfe und ohne Betreuung durch eine ausgebildete Person die Transporteinrichtung des Fahrzeuges benutzen können,
  • fachgerecht umzulagern, zu heben, zu tragen oder von Bett auf Trage/Tragestuhl überzuheben sind,
  • einer fachgerechten Lagerung bedürfen oder
  • eine fachgerechte, die Verletzung/Erkrankung berücksichtigende Hilfe beim Einsteigen und Aussteigen benötigen.

Taxi und Mietwagen-Unternehmer müssen sich auf Abmahnungen von Mitbewerbern und Unterlassungsverfügungen einstellen, wenn ihre Fahrgäste eine der vorgenannten Kriterien erfüllen und dennoch ohne Genehmigung unqualifiziert transportiert werden. Dies gilt auch dann, wenn sie für andere Fahrzeuge eine Genehmigung besitzen, aber bei diesen Fahrgästen unqualifizierte Transporte durchführen. Bei Schäden durch den unsachgemäßen, unqualifizierten Transport drohen zudem Schadenersatzansprüche und Strafverfolgung. Dies droht auch den beauftragenden Ärzten und Krankenhäusern.

Siehe vorhergehend bereits LG Bremen, Beschluss vom 29.01.2014 – 12- 0- 15/14.