Am 31.12.2013 endet die Übergangsfrist für die Fahrer der Bayerischen Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF). Dann ist für Fahrer mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäter Pflicht.

Bislang werden an zahlreichen bayerischen Notarztstandorten noch geeignete Personen als Fahrer der NEF eingesetzt. Bereits seit der Novelle 2008 fordert Art. 43 Abs. 2 BayRDG jedoch:

„Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.“ 

Von dieser Qualifikation darf auch im Einzelfall nicht abgewichen werden, da die Ausnahmeregelung des Art. 43 Abs. 3 BayRDG die vorstehenden Anforderungen an die Fahrer der NEF nicht umfasst. Nicht hiervon betroffen ist die so genannte Selbstfahrer-Regelung der bayerischen Notärzte.

Art. 55 Abs. 3 BayRDG gewährte den Durchführenden des Rettungsdienstes bislang eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013. Ab dem 01.01.2014 sind dann die Anforderungen an die Personalqualifikation nach Art. 43 Abs. 2 Satz 4 BayRDG zu erfüllen. Wird das NEF nicht mit einem qualifizierten Fahrer besetzt, stellt dies nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 54 Aba. 1 Nr. 10 BayRDG dar; die Rettungsdienstbehörden haben die ordnungsgemäße Besetzung der Einsatzfahrzeuge auch bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Durchführenden zu berücksichtigen.