Nach dem Urteil des OLG Hamm aus Juli 2012 zeigt nun auch das LG Bielefeld wenig Herz für Mietliegewagen.

Das LG Bielefeld untersagte mit Urteil vom 9.1.2014 einem Unternehmer ohne Krankentransportgenehmigung im geschäftlichen Verkehr mit Mietwagen Patienten zu befördern, die

  • auf Grund ihres Gesundheitszustandes ein medizinisch-fachgerechtes Heben, Tragen sowie Umbetten benötigen, und/oder
  • während der Fahrt der medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen.

Den Antrag hatte ein Unternehmer gestellt, der über die erforderliche Genehmigung nach § 18 RettG/NW zum Krankentransport verfügt. Der Antragsgegner setzte demgegenüber Liegend-Mietwagen ein und besaß hierfür (nur) eine Genehmigung für Krankenfahrten nach § 49 PBefG. Ihn hatte der Antragsteller wegen der Beförderung einer  83-jährigen, dementen und nierenkranken Patienten von der Dialyse in’s Altenheim abgemahnt.

Während die Verwaltungsgerichte mit der Genehmigung von Mietliegewagen nach PBefG grundsätzlich keine Probleme haben – so beispielsweise das VG Gelsenkirchen mit Entscheidung vom 11.05.2005 – kristallisiert sich bei den Zivilgerichten in Wettbewerbsangelegenheiten zunehmend eine Abneigung gegen das Heben, Tragen und Umbetten von Patienten sowie das medizinisch-fachliche Betreuen von Patienten ohne die erforderliche Krankentransportgenehmigung heraus.

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