Ob und wie oft Ärzte am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen teilnehmen müssen, ist immer wieder heiß umstritten.
Zuletzt hatte sich das Sozialgericht Marburg mit der Teilnahme eines Arztes am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu befassen. Im konkreten Fall stritten die Beteiligten darüber, den Arzt nach Erreichen seines 60. Lebensjahres von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu entbinden.
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst resultiert aus der Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) sicherzustellen. In diesem Zusammenhang hatte bereits das Bundessozialgericht (BSG) darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handele, die nur erfüllt werden könne, wenn alle Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden. Dies gelte für den einzelnen Vertragsarzt selbst dann, wenn er besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse befürchten müsse. Etwas anderes könne nur gelten, wenn aufgrund schwerwiegender Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Einzelnen geboten sei. (BSG, Urteil vom 18.10.1995 – 6 RKa 66/94 – USK 95124)
Dass es in dem Gebiet bislang Usus war, Ärzte ab ihrem 60. Lebensjahr von dem Bereitschaftsdienst zu entbinden, half dem daher Kläger nichts. Das Gericht wies die Klage ab.
SG Marburg, Urteil vom 15. Januar 2014 – S 12 KA 307/13 –, juris
Vertrauen Sie daher nicht auf regionale Sitten. Lassen Sie sich die Rechtslage besser vorher von einem kundigen Anwalt (Fachanwalt für Medizinrecht) erklären. Wir haben Erfahrung mit dem Vertragsarztrecht und dem ärztlichen Bereitschaftsdienst – ob Teilnahme am Bereitschaftsdienst oder Rechtsfragen der Bereitschaftsärzte zu Fahrzeiten, Umgang mit Patienten, Dokumentation und mehr. Sprechen Sie uns an.