RTH-1Entspricht ein Suizid dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten, sind Rettungsbemühungen durch den Rettungsdienst nicht immer indiziert. Das Landgericht Deggendorf lehnte jüngst die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Notarzt ab.

Landgericht Deggendorf, Beschluss vom 13.09.2013 – 1 Ks 4 Js 7438/11

Das Landgericht weicht damit von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.07.1984 („Peterle-Entscheidung“, BGH St 32, 367 = NJW 1984, 2639 [BGH 04.07.1984 – 3 StR 96/84]) ab. Dieser sah den behandelnden Arzt auch gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Suizidenten zu lebensrettenden Maßnahmen verpflichtet, sobald dieser infolge Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen verliert.

„Nach Auffassung des Gerichts läuft diese rigide strafrechtliche Sichtweise dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten zuwider und ist spätestens seit Inkrafttreten des § 1901 a Abs. 2 und 3 BGB n.F. auch gesetzlich überholt. Ratio dieser Vorschrift ist es, jede freiverantwortliche Entscheidung des Betroffenen – unabhängig von Art und Stadium seiner Erkrankung – zu achten (so auch: Kutzer, ZRP 5/2012, S. 135 ff. (138)).“

Im konkreten Fall hatte ein 84-jähriger Mann sich selbst das Leben genommen. Seine 83-jährige Ehefrau war ein schwerer Pflegefall. Beide hatten im Vorfeld wiederholt den Wunsch geäußert, gemeinsam sterben zu können. Beim Eintreffen des Notarztes lag die Ehefrau bereits tot in der Wohnung, der Ehemann lag bewusstlos neben ihr. Der anwesende Sohn der Verstorbenen – selbst Allgemeinarzt – wies auf den ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern hin und bat den Notarzt, jegliche Rettungsmaßnahmen zu unterlassen.

Volltext veröffentlicht bei: Burhoff

Cave: Der Notarzt muss den mutmaßlichen Willen des Patienten dennoch stets sorgfältig prüfen.  Er darf Rettungsbemühungen nicht leichtfertig unterlassen.


Gerne stehe ich Ihnen für Vorträge zum Notarztrecht zur Verfügung. Sprechen Sie mich an.