Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz gibt Auswahlverfahren für Rettungsdienststandorte Mitterteich und Weiden Süd bekannt. Dienstleistungskonzessionen ausgeschrieben.

Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Nordoberpfalz (kurz: ZRF NOPF) beabsichtigt ab dem 01.01.2016 zwei Dienstleistungskonzessionen zum Betrieb von jeweils einem Rettungswagen (RTW) an zwei neuen Rettungswachen in der Nordoberpfalz mit den Landkreisen Neustadt an der Waldnaab und Tirschenreuth sowie der kreisfreien Stadt Weiden in der Oberpfalz zu vergeben.

Die Dienstleistungskonzessionen werden mit zwei Losen vergeben. Für beide Lose sind je 168 Vorhaltestunden pro Woche mit einem RTW vorgesehen. Eine Rettungswache ist vorzuhalten. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre.

Der Standort und die Vorhaltezeiten können im laufenden Vertragszeitraum durch Entscheidung des ZRF NOPF verändert werden.

Zur Bewältigung von Großschadenslagen fordert der ZRF als ergänzendes Leistungspotential die dauerhafte Stellung von zusätzlichen RTW incl. Personal im Sonderbedarf.

Bewerbungsschluss / Ende der Angebotsfrist ist der 17.10.2014.

Quelle: TED

Rechtliche Fragestellungen

Im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Art. 13 BayRDG ergeben sich immer wieder rechtliche, teilweise ungeklärte Fragestellungen.

So sind Verträge für Dienstleistungskonzessionen angemessen zu befristen. Eine Laufzeit von zehn Jahren ist angesichts der maximalen Genehmigungsdauer von sechs Jahren umstritten.

Spätere Erweiterungen der Vorhaltezeiten können ein neues Auswahlverfahren erfordern. Eine Vertragsanpassungsklausel kann unzulässig sein.

Auch die Forderung einen speziellen Sonderbedarf für Großschadensereignisse vorzuhalten ist in vielerlei Hinsicht bedenklich. So stellt sich bereits die Frage nach der Kostentragung. Denn die Kostenträger müssen hierfür zunächst nicht aufkommen.

Letztlich sind Dienstleistungskonzessionen gegenwärtig vom Anwendungsbereich des sekundären europäischen Vergaberechts (Vergabekoordinierungsrichtlinien) ausgenommen (vgl. Art. 17 Richtlinie 2004/18/EG, Art. 18 der Richtlinie 2004/17/EG). Sie werden allerdings zukünftig von der Richtlinie 2014/23/EU erfasst; die Richtlinie ist von der Bundesrepublik bis zum 18.4.2016 umzusetzen. Ungeachtet dessen haben auch die Verwaltungsbehörden und -gerichte heute schon die Grundsätze des EG-Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.

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