Dieser Beitrag wurde am 2. Oktober 2014 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.
Eine Interessenbekundungsfrist von knapp 10 Tagen im Auswahlverfahren nach BayRDG ist zu kurz.
VG München, Beschluss vom 19.09.2014 – M 16 E 14.3479
Eine Frist von lediglich 10 Tagen zur Interessenbekundung im Auswahlverfahren nach Art. 13 BayRDG ist unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft.


