Das SG Marburg hatte sich mit der Abrechnung der Leistungen eines Assistenzarztes durch einen Vertragsarzt zu beschäftigen. Der Vertragsarzt hatte – noch dazu wahrheitswidrig – angegeben, den Namen des Assistenten auf der Sammelrechnung vermerkt zu haben. So nicht! Urteilte jetzt das Sozialgericht.

SG Marburg, Urteil vom 02. September 2015 – S 16 KA 531/13 –, juris

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Berechtigung zur Abrechnung der durch die Assistenten erbrachten Leistungen fußt auf der formellen Grundlage der vorherigen Genehmigung. Wie der oben zitierte § 32 Ärzte-ZV zeigt handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption um eine Regelfall-Ausnahme-Situation, die engen Vorgaben unterliegt. Die Überwachungsfunktion der Beklagten und das System der Gesamtvergütung würde ich nicht mehr zu vertretender Weise untergraben, wenn Vertragsärzte durch die Schaffung von Tatsachen eine Honorarvergütung unter Umgehung von Vorschriften erzwingen könnten.“ (…)

Unter Zugrundelegung dessen lag bei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vor. Denn als Vertragsärztin hat sie die ihrer Berufsausübung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 17/12 R).

Volltext des Urteils auch über
sozialgerichtsbarkeit.de

Wir können es an dieser Stelle nur immer wieder betonen: Lassen Sie die Beschäftigung von Ärzten anwaltlich prüfen! Hier sind einige wichtige arbeitsrechtliche und vertragsarztrechtliche Aspekte zwingend zu beachten. Schlimmstenfalls beschäftigen Sie den Assistenzarzt freiberuflich – dann drohen die meisten Regressrisiken – und die nicht nur von der KV!

Rufen Sie uns lieber an, wenn Sie anwaltlichen Rat benötigen.