Das Bayerische Staatsministeriums des Innern hat am 12.07.2016 seine Bekanntmachung über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern – kurz Alarmierungsbekanntmachung – ABek veröffentlicht. (ID2-2225-2-2-1).


Die Bekanntmachung regelt die Alarmierungsplanung  nebst Zuständigkeiten, Grundsätzen, Einsatzstichwörtern und Schlagwörtern, Besonderheiten im Rettungsdienst, in der Sanitäreinsatzleitung, Bergwacht und Feuerwehr sowie im Katastrophenschutz nebst der Führungsgruppe Katastrophenschutz, dem Örtliche Einsatzleiter und Katastrophenschutz-Sonderplänen. Darüber hinaus wird auch die Alarmierungsplanung in den Integrierten Leitstellen (ILS) geregelt sowie die Alarmierung selbst.

Die Alarmierungsbekanntmachung wird ergänzt um eine bayernweit einheitliche Anlage für Einsatzstichwörter und Stichwörter.

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes sind die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zuständig. Unterstützung erhalten sie von den Leitern derIntegrierten Leitstellen, den Kreis- und Stadtbrandräten, den Leitern der Berufsfeuerwehren, den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren, den Durchführenden des Rettungsdienstes, den THW-Ortsbeauftragten, allen staatlichen und kommunalen Stellen sowie von den Betreibern von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG).

Inkraftteten

Die neue Bekanntmachung tritt nach Ziffer 4.2 am 17.07.2017 in Kraft. Spätestens 10 Jahre später tritt sie außer Kraft. Die bisherige Alarmierungsbekanntmachung vom 12.12.2005, AllMBl. S. 540, ist bis zum 16.07.2017 gültig.

Alarmierungspläne sind daher bis zum 16.07.2017 zu prüfen und abzuändern.

Fundstellen


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