Ärzte ohne Doktortitel dürfen einen Eintrag im Internet mit Doktortitel nicht dulden. Werden sie dort fälschlich mit Doktortitel geführt, kann das wettbewerbsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Das Landgericht Hamburg untersagte einer Zahnärztin, die Bezeichnung Dr. med. dent. oder Dr. dent. im Internet zu verwenden, wenn ihr hierfür die Berechtigung fehlt. Bei Zuwiderhandlung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2016 – 312 O 574/15

Es ist nicht die erste Entscheidung ihrer Art. Es passiert immer wieder, dass Ärzte sich mit Begriffen oder Titeln schmücken, die Ihnen nicht zustehen – oder diese eben dulden. Ein Doktor hier, ein Professorentitel da, vielleicht auch ein PhD oder eine einem Facharzt ähnliche Bezeichnung. Es ist auch nicht immer der Arzt, der damit seinen Lebenslauf schmückt. Es kann auch falsch verstandenes Gutwollen eines Dritten sein, der dem Arzt irrtümlich oder bewusst eben solche Titel verleiht.

In dem vor dem Landgericht Hamburg entschiedenen Fall traf es eine Zahnärztin, die einen Eintrag in Online-Verzeichnissen wie jameda.desanego.de und auf www.stadtbranchenbuch-hamburg.de mit den Titeln Dr. med. dent. und Dr. dent. duldete. Den akademischen Titel hatte sie allerdings nicht erworben. Dagegen klagte schließlich ein Verband zur Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Das Führen eines nicht erworbenen Doktortitels erkannte das Landgericht Hamburg  zunächst auch als irreführende Handlung:

Wird im geschäftlichen Verkehr ein Doktortitel „Dr. med. dent“ verwendet, der (…) tatsächlich nicht erlangt wurde, so stellt dies eine irreführende Handlung über die Befähigung und Qualifikation der so betitelten Unternehmerin dar, wenn diese (…) als Zahnärztin zahnmedizinische Leistungen anbietet. (Rz. 33)

Erlangt der Arzt Kenntnis von einer fehlerhaften Bezeichnung, so muss er handeln.

Gegen die falsche Bezeichnung hätte die Zahnärztin auch vorgehen müssen; sie hätte es nicht dulden dürfen. Ein Arzt/Zahnarzt muss eine Korrektur veranlassen, da er andernfalls gegen seine unternehmerische Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 2 UWG verstößt; so das LG Hamburg:

Eine (…) Handlungspflicht begründet die unternehmerische Sorgfaltspflicht (…) in dem Moment, in dem die Beklagte positive Kenntnis von einem Interneteintrag erhält, in dem unter irreführender Nennung eines „Dr. med. dent.“-Titels auf ihre geschäftliche Tätigkeit als Zahnärztin hingewiesen wird. (…) Eine Duldung solcher Einträge ist nach alledem im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Fazit

Gerade Ärzten wird durch Agenturen und Branchenverzeichnisse schnell ein unzutreffender Titel verliehen, setzt doch der medizinische Laie einen Arzt meist einem Doktor gleich. Ähnlich werden Spezialisierungen in bestimmten Fachrichtungen teils unreflektiert übernommen ohne die Regelungen der Berufsordnungen und Weiterbildungsordnungen zu beachten. Dies sollten Sie proaktiv unterbinden, spätestens jedoch dann, wenn Sie davon Kenntnis erlangen.


Falsche Einträge berichtigen

Falsche Einträge in Onlineverzeichnissen, Branchenbüchern oder Suchmaschinen zu berichtigen, ist meist zeitaufwendig und nicht immer einfach. Manchmal ist unklar, welche Bezeichnungen zulässig sind. Hierbei können wir Sie unterstützen. Sprechen Sie uns an.