Darf ein Arzt seinen in Belgien erworbenen akademischen Grad eines „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ in Deutschland in der Form „Doktor der Medizin“, „Doktor“, „Dr. med.“ und „Dr.“ ohne Zusätze führen?
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 16.11.2016 – 3 K 1538/15.MZ
Der Kläger studierte in Belgien an der Université Libre des Bruxelles Medizin. Nach erfolgreichem Studium und ohne Absolvierung eines gesonderten Promotionsstudiums bzw. -verfahrens verlieh ihm die Universität am 27. Juni 1980 den akademischen Grad des „Docteur“ im Fach „Médecine, Chirurgie et Acchouchements“. 2010 wies ihn die Ärztekammer darauf hin, dass er den Grad „Dr. med.“ nicht führen dürfe. Zu Recht.
Die Genehmigung gestattete dem Kläger das Führen seines Grades ausschließlich in der Form „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements / Univ. Brüssel“. Eine Abkürzung sah die Urkunde nicht vor. Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet nicht statt, § 31 Abs. 2 Satz 4 HochSchG. Auch war die Abkürzung weder die im Herkunftsland zugelassene noch nachweislich allgemein übliche Abkürzung, § 31 Abs. 2 Satz 3 HochSchG. Für den Grad des „Docteur en Médecine, Chirurgie et Acchouchements“ gäbe es in Belgien keine zugelassene Abkürzung.
Dies ist nur die Kurzfassung des Urteils, das zahlreiche weitere interessante Aspekte der Titelführung mit aufzählt.
Sind Sie berechtigt einen akademischen Grad oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung wie Professor in Deutschland zu führen? Das ist nicht so einfach zu beantworten, da die Antwort vom jeweiligen Bundesland und den verschiedenen Abkommen mit anderen Ländern abhängt. Beachten Sie bitte hierzu auch § 132a StGB, den Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Sie sollten sich daher sicher sein, ob Sie zur Titelführung berechtigt sind.