Streitig ist weiterhin zwei spannende Fragen aus dem Rettungsdienstrecht: Finden die Bereichsausnahme der Vergaberichtlinien auch auf die deutschen Hilfsorganisationen Anwendung. Sind die Hilfsorganisationen gemeinnützige Organisationen? Das entscheidet nun der EuGH – die Vorlagefragen und Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf liegen vor.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2017 – VII-Verg 34/16

Das OLG Düsseldorf hat entschieden:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen (RTW) durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen (KTW) durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?
  2. Kann Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden, dass „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?
  3. Sind „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?
  4. Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (sog. qualifizierter Krankentransport) ein „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ im Sinne von Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die Richtlinie 2014/24/EU gilt?

Wir hatten hierüber bereits im Februar berichtet. Eine kurze Verfahrensbeschreibung können Sie unserem Beitrag vom 17.02.2017 entnehmen. In diesem erklären wir auch den Zusammenhang zu den Entscheidungen des EuGH mit Urteil vom 11.12.2014, C 113/13 [Spezzino] und Urteil vom 28.01.2016, C 50/14 [CASTA].


Recht im Rettungsdienst

Rettungsdienstrecht

Einen Überblick über die im Rettungsdienst wesentlichen Rechtsnormen habe ich für Sie unter www.rettungsdienstgesetze.de zusammengetragen. Hier finden Sie eine Übersicht über das geltende Recht im Rettungsdienst.

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