Positives Urteil für Ärzte, die sich nicht bewerten lassen wollen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht kann auch sie schützen. Der Bundesgerichtshof hat erneut über die Zulässigkeit der Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de) entschieden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Bundesgerichtshof, Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.2.2018 – VI ZR 30/17
Jameda: Wie lasse ich mich löschen?
Falsch bewertet, dreiste und unwahre Behauptungen – das sind die typischen Vorwürfe, die Ärzte an jameda.de richten. Jedenfalls dann, wenn sie sich ungerecht bewertet fühlen. Wo aber die enge Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung verläuft, scheint nur wenigen bekannt zu sein. So prüfen wir ziemlich regelmäßig Arztbewertungen im Internet und setzen Löschansprüche mit Erfolg gegenüber Portalbereibern wie Jameda, aber auch Google und Co durch. Manche negativen Bewertungen sind dabei gut angreifbar und werden auch gelöscht. Andere muss Arzt letztlich akzeptieren.
Am liebsten ganz löschen lassen!
Häufen sich zu viele negative Einträge an, würden sich die Ärzte am liebsten ganz aus dem Verzeichnis löschen lassen. Doch bislang haben die obersten Gerichte entschieden, dass man sich auch als Freiberufler der Bewertung stellen muss. Sie lehnten Ansprüche auf Löschung ab, so selbst der BGH in seinem Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 (Kein Anspruch auf Löschung von Daten aus Ärztebewertungsportal im Internet).
Dass dies nicht uneingeschränkt gelten könne, hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung eingesehen. Die klagende Dermatologin begehrte ebenfalls die Löschung aus Jameda. Der Portalbetreiber verweigerte den Anspruch. Zu Unrecht, wie nun der BGH entschied. Denn Jameda hätte durch ihre entgeltlichen Premiumangebote ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlassen. So verzichtete Jameda bei ihren Premiumangeboten auf Werbeanzeigen der Konkurrenz, während sie diese bei den kostenfreien Einträgen einblendete ohne den Besucher über diesen Unterschied hinreichend zu informieren. Im Rahmen der Güterabwägung überwiege daher das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) gegenüber dem Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK). Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Es ist allerdings zu erwarten, dass die Bewertungsportale sich dieser Rechtsprechungspraxis anpassen. Selbst Jameda wird wohl – das hat Jameda angekündigt – trotz des Urteils kein Arzt-Profil löschen; durch die Neugestaltung des Portals sei bereits der Grund für einen Löschanspruch entfallen (Pressemitteilung).
Falsch bewertet?
Fühlt man sich durch einen negativen Eintrag falsch bewertet, so kann man diesen immer noch prüfen und gegebenenfalls löschen lassen. Das ist beispielsweise bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik möglich. Vor allem gegen Neidkritiker und Trolle kann man sich gut zur Wehr setzen, wenn diese überhaupt nicht Patienten der Praxis waren. Der Betreiber der Bewertungsplattform hat dies spätestens auf eine Take Down Notice hin zu prüfen. Wie man eine Take Down Notice oder auch eine Abmahnung verfasst, dabei unterstützen bestenfalls spezialisierte Rechts- und Fachanwälte.