Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Approbation eines Zahnarztes zu entscheiden, der seine zahnärztliche Ausbildung in Aserbaidschan absolviert hatte. Die Klägerin klagte gegen die Feststellung wesentlicher Unterschiede. 1999 hatte sie an der Fakultät für Strompathologie der Aserbaidschanischen Medizinuniversität N. Narimanow ihr Diplom als Ärztin für Stomatologie erhalten und auch ihre Internatur (Praktisches Jahr) absolviert.

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018 – 7 K 4049/15 –, juris.

Approbationsverfahren

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt im Mai 2015 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht erkannte vier Jahre später zwar Fehler im Verwaltungsverfahren. Die Klage hatte dennoch nur teilweise Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung wesentlicher Unterschiede im Fach Röntgenologie richtete. Die Klägerin konnte also eine gleichwertige Ausbildung in der Röntgenologie nachweisen. Dennoch bestanden nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin Defizite. Das Verwaltungsgericht konnte der Klägerin nicht zu der begehrten Approbation verhelfen.

Erneute Gleichwertigkeitsprüfung

In solchen Fällen haben Antragsteller die Möglichkeit, eine Kenntnisprüfung zu absolvieren. Aber auch eine erneute Gleichwertigkeitsprüfung ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts können Antragsteller selbst bereits festgestellte Defizite durch den Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten in beruflicher Praxis ausgleichen, VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018, 7 K 4049/15, Rn. 67 mit weiteren Nachweisen.

Feststellung der Gleichwertigkeit

Das Verwaltungsgericht macht zur Feststellung der Gleichwertigkeit wesentliche Ausführungen, die bei Antragstellern in ärztlichen und zahnärztlichen Approbationsverfahren immer wieder von praktischer Relevanz sind.

Vergleich der Ausbildungsgegenstände

Bei dem vorzunehmenden Vergleich der Ausbildungsgegenstände sind die Studieninhalte und die Stundenzahlen mit der auf Grundlage des ZHG erlassenen ZÄPrO zu vergleichen, § 2 Abs. 2 S. 2 ZHG i.V.m. § 3 Abs. 1 ZHG. Hierfür könne mangels Vorgaben in ZHG und ZÄPrO der Ausbildungskatalog an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet herangezogen werden. Die Auswahl der als Vergleich herangezogenen Universität trifft grundsätzlich die Behörde, vgl. VG Düsseldorf aaO. Rn. 84 f mit verfassungsrechtlichen Erwägungen.

Ausbildungsinhalte

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist nicht die zeitliche Dauer der Ausbildung zu vergleichen. Vielmehr müssen die Ausbildung als solche und die darin vermittelten Inhalte gleichwertig sein. So bestimmt § 2 Abs. 2 ZHG seit dem 23. April 2016, dass die Ausbildungsdauer kein Kriterium mehr für die Prüfung der wesentlichen Unterschiede darstellt. Dies gilt nach § 2 Abs. 3 ZHG auch für Ausbildungen in so genannten Drittstaaten und erstreckt sich sowohl auf die Ausbildung als solche als auch auf das einzelne Fach.

Die Gleichwertigkeit ist daher anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Von Bedeutung ist die Wirksamkeit ihrer Vermittlung; hierfür kann die Ausbildungsdauer jedoch ein bedeutendes Indiz bleiben. Vgl. VG Düsseldorf aaO. Rn. 75 ff.

Studienplan und Curriculum

Die Vorlage des aktuellen Lehrplans der Fakultät genügt zur Prüfung etwaiger Defizite in der Ausbildung früherer Jahrgänge nicht. Denn auch klassische Studiengänge unterliegen im Laufe der Zeit inhaltlichen Wandlungen, die durch den technischen Fortschritt, neuere wissenschaftliche Erkenntnissen und deren Bewertung durch Wissenschaft und Gesellschaft begründet sind. Erforderlich ist demnach ein Curriculum, das die tatsächlichen Studieninhalte des Antragstellers wiederspiegeln, VG Düsseldorf aaO. Rn. 123.

Erforderlich ist zudem eine nähere Aufschlüsselung der in den einzelnen Fächern gelehrten Inhalte; eine bloße Auflistung in Form einer Fächerübersicht ohne Inhalte genügt dem nicht, vgl. VG Düsseldorf aaO. Rn. 135.

Ausbildungsnachweise

Ausbildungsnachweise können jedoch auch durch andere Beweismittel als einem Curriculum geführt werden. So kann beispielsweise einem Arbeitsbuch ein erheblicher Beweiswert zukommen, wenn es von Dritter Stelle geführt wird. Unstimmigkeiten in den Unterlagen gehen jedoch zu Lasten des Antragstellers. VG Düsseldorf aaO. Rn. 128 f.

Lebenslanges Lernen

Auf Grund von Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen lebenslangen Lernens sind zu berücksichtigen, jedoch nicht die bloßen Arbeitszeiten als solche. Vielmehr muss der tatsächlich gewonnene Kenntnisgewinn Berücksichtigung finden, da sich Unterrichtseinheiten und Arbeitstätigkeiten in der Wissensvermittlung unterscheiden. Ein rein rechnerischer Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden verbietet sich, vgl. VG Düsseldorf aaO. Rn. 139.

Dabei hat es sich im Übrigen bewährt, die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausführlich zu dokumentieren. Hierfür sind auch Zeiten einer ärztlichen oder zahnärztlichen Berufserlaubnis zu nutzen. Inhalte sind möglichst in einer Art Logbuch wiederzugeben, das möglichst von Dritten zu bestätigen ist.

Gaststudium

Die  Bescheinigung einer Universität im Rahmen eines Gaststudiums bietet nach Auffassung des VG Düsseldorf keinen Ausgleich, da die tatsächliche Anwesenheit nicht nachgewiesen sei, vgl. VG Düsseldorf aaO. Rn. 171. Es ist insoweit in Erwägung zu ziehen, sich auch die Teilnahme an den einzelnen Vorlesungen und deren Inhalte bestätigen zu lassen.

Streitwert

Den Streitwert setzte das Gericht auf 65.000,- Euro fest. Dabei bewertete es das Gesamtinteresse an der Erteilung der Approbation und die Defizitfeststellungen jeweils als gleichwertig – also je zur Hälfte.

Die Urteilsdarstellung basiert ausschließlich auf den veröffentlichten Entscheidungsgründen des Gerichts.

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