Dieser Beitrag wurde am 18. Januar 2020 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

Zuletzt geändert am 07.08.2021 von Dr. Andreas Staufer

Neues aus dem Rettungsdienstrecht: Am 19.12.2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zwei Anpassungen der Krankentransport-Richtlinie beschlossen: Die Verordnung von Krankenbeförderungen durch Krankenhäuser sowie Anpassungen bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen.

Entlassmanagement der Krankenhäuser

Derzeit können nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeuten Krankenbeförderungen einschließlich Taxi, Mietwagen und Krankentransport verordnen. Der Gesetzgeber hat diese Befugnis mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf Krankenhäuser erweitert. Dementsprechend war die Krankentransport-Richtlinie anzupassen. Damit sollen auch Krankenhäuser im Rahmen der Entlassung Krankenbeförderungen verordnen können.

Genehmigungspflicht bei Krankenbeförderungen

Bei dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigten Personen hat der G-BA die Genehmigungspflicht angepasst.

Die Beschlüsse treten noch in Kraft.

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