Ärzte, die sich mit einer eigenen Praxis selbständig machen wollen, übernehmen meist eine bestehende Praxis. Neugründungen sind tendenziell selten anzutreffen. Daher beschäftigt sie die Frage, was beim Kauf einer Praxis zu beachten ist.

Praxis gründen

Als Arzt eine eigene Praxis zu gründen ist nicht ganz so einfach. Es sind nicht nur zahlreiche formelle Hürden zu stemmen. Als zukünftige Unternehmer sollten sich Ärzte auch mit Finanzzahlen und Fragen wie Personal und Miete auseinandersetzen. Ganz abgesehen von der Frage, woher die Patienten stammen. Im Studium lernt man dies – hat man nicht gerade einen Wahlkurs Arzt und Unternehmer besucht – üblicherweise nicht.

Zulassung als Vertragsarzt

Wer gesetzlich versicherte Patienten versorgen will, bedarf zudem einer vertragsärztlichen Zulassung als Vertragsarzt („Kassenarzt“). Diese gibt es aber nicht einfach auf Antrag. Eine Zulassung erfolgt nur, wenn keine Überversorgung vorliegt oder wenn ein anderer Arzt im Rahmen eines Zulassungsnachbesetzungsverfahrens auf seine Zulassung verzichtet.

Praxiskauf

Es kann daher Sinn machen eine eingesessene Praxis zu übernehmen und diese zu kaufen. Denn bestehende Praxen bieten meist Vorteile: Es gibt schon einen Patientenstamm, vorhandene Räume und Equipment ebenso wie Personal und mehr oder weniger eingespielte Arbeitsabläufe.

Mit dem Preis allein und einem Handschlag ist es allerdings nicht getan. Die Praxis sollte ihren Preis wert sein. Andernfalls wird es der Käufer schwer haben, den Praxiswert zu finanzieren. Dazu gilt es vor dem Kauf und damit vor dem Übereinkommen mit dem abgebenden Arzt Vorsorge zu treffen. Kann der Käufer beispielsweise den Mietvertrag übernehmen? Welche Arbeitnehmer übernimmt der Käufer? Wird der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung im Sinne der Parteien entscheiden? Welche Optionen bleiben dem Abgeber nach dem Praxisverkauf? Wird er weiterhin für den Käufer tätig oder bleibt ihm die Möglichkeit einer erneuten Niederlassung? Gegebenenfalls sind diese Fragen vertraglich – beispielsweise durch ein Wettbewerbsverbot – zu regeln.

Praxiskauf Mustervertrag

Von einem Mustervertrag ist abzuraten. Viele Fehler werden in Unkenntnis der zum ärztlichen Praxiskaufrecht gemacht. Vor allem Wettbewerbsverbote werden örtlich und zeitlich vielfach zu weit ausgelegt. Anpassungen finden gerne auch hinsichtlich der Übernahme der Patientenkartei statt; diese wird dann zwar praktikabel, aber in Unkenntnis der rechtlichen Bestimmungen, gehandhabt.


Einen weiteren Beitrag im Deutschen Ärzteblatt finden Sie hier:

Staufer, Was beim Kauf einer eigenen Praxis zu beachten ist, Dtsch Arztebl 2020; 117(6): [2] (Web|PDF|ePaper)

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