Die Werbung mit dem Begriff Krankentransport kann wettbewerbsrechtlich bedenklich sein. Der Star of life unterliegt dem Markenschutz. Erneut hatte jetzt das Verwaltungsgericht Berlin über eine verwaltungsrechtliche Untersagung rettungsdienstlicher Bezeichnungen zu entscheiden.

VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2020 – 25 K 5.10

Die Klägerin ist ein Krankentransport-Unternehmen in Berlin. Sie wandte sich gegen eine Untersagungsverfügung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.

Verwendung rettungsdienstlicher Begriffe

Die Behörde beanstandete in dem Bescheid die Verwendung in der Notfallrettung üblicher Begriffe aufgrund der möglichen Verwechslungsgefahr. Diese sei gegeben, wenn das Unternehmen keine Notfallrettung anbietet. Die Klägerin biete nur Krankentransporte an, in der Notfallrettung sei sie nicht beteiligt.

Untersagung durch Bescheid

Konkret untersagte sie der Klägerin durch Bescheid die Bezeichnungen „integrierte Leitstelle“, „Notfallrettung“, „Rettungswagen“, „Notarztwagen“, „Notarzteinsatzfahrzeug“, „Rettungstransporthubschrauber“, „Intensivtransporthubschrauber“, „Rettungswagen-Intensiv“, „Sonder-Rettungswagen“, „Infektionstransportfahrzeug“. Ebenso verbot sie die Begriffe „Notärztin“, „Notarzt“, „Leitende Notärztin“, „Leitender Notarzt“, „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“ oder zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

Zwangsgeld von 15.000 Euro

Darüber hinaus drohte sie ein  Zwangsgeld von 15.000,-Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

Die Entscheidung

Die Klägerin änderte außergerichtlich vor allem die Begriffe Notarztdienst und Notarzt. Im Übrigen erhob sie Klage. Das Verwaltungsgericht gab der Klage hinsichtlich der Bezeichnung „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ bzw. der Varianten Leiterin und Leitung statt. Im Übrigen aber wies sie die Klage ab!

Rettungsdienst nur, wo Rettungsdienst drin ist

Nach § 17 Abs. 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Nach § 2 Abs. 5 RDG BER dürfen nur nur die Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 RDG BER im Zusammenhang mit den von ihnen berechtigterweise ausgeübten Tätigkeiten die geschützten Bezeichnungen verwenden. Und nur die Berliner Feuerwehr darf – in Berlin – die Bezeichnungen „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“, „Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“ und „Ärztliche Leitung Rettungsdienst“ führen. Ausnahmen sind möglich. Dies gilt auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

Keine Verwirrung stiften

Die Regelung soll gefährliche Verwirrungen und Missverständnisse auf Einsatzstellen und öffentlichen Veranstaltungen vermeiden. Diese könnten jedoch entstehen, wenn die Einsatzkräfte nicht zwischen autorisierten Rettungskräften der Notfallrettung und sonstigen Dienstleistern unterscheiden könnten. Kurzum: Nur ein Notarzt ist ein Notarzt. Nur der Rettungsdienst ist Rettungsdienst. Ein Sanitätsdienst hat andere Aufgaben.

Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Hinsichtlich der Bezeichnung „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Das heißt aber nicht, dass der Begriff frei verwendbar ist. Die Klägerin hatte diesen Begriff lediglich nicht verwendet und auch nicht beabsichtigt ihn zu verwenden. Damit ging die Untersagung in’s Leere.

Werbung im Rettungsdienst

Unternehmen sollten mit der Verwendung rettungsdienstlicher Begriffe vorsichtig sein. Ihnen droht ein Potpourri an Maßnahmen. Das kann sein:

  • Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände
  • Untersagungsverfügung durch Behörden
  • Strafrechtliche Verfolgung

Unkundige Unternehmer sollten sich nicht nur, sie müssen sich fachkundig informieren. Hilfe erhalten Sie beispielsweise bei einem Anwalt im Rettungsdienstrecht.

Abmahnung im Rettungsdienst

Unlautere Werbung kann vorliegen, wenn ein Unternehmen mit einer Bezeichnung wirbt, für die es keine Berechtigung hat. Hierunter kann auch der Begriff Krankentransport beispielsweise bei Mietwagenunternehmen ohne Krankentransportgenehmigung fallen. Wer also mit Krankentransporten wirbt, ohne eine Genehmigung zu haben, könnte abgemahnt werden. Abzustellen ist auf das jeweilige Landesrecht.

Untersagung durch Behörden

Die landesrechtlichen Bestimmungen enthalten im Wesentlichen Befugnisnormen, um eine unzulässige Verwendung zu untersagen. Dabei ist stets auf das jeweilige Landesrecht abzustellen. Die Begriffe können je nach Bundesland voneinander abweichen.

Strafrechtliche Verfolgung

Strafrechtliche Verfolgung droht zudem bei Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen. Das ist ein nach § 132a StGB ein Vergehen. Strafbar ist es unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade sowie die aufgeführten Berufsbezeichnungen zu führen.

Fundstellen

Das Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin sowie zugehöriger Rechtsvorschriften sowie die Gesetze betreffend Notfallrettung, Krankentransport, Feuerwehr und Katastrophenschutz finden Sie auf rettungsdienstgesetz.de. Das Urteil ist im Text verlinkt.

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