Notarzt in Bayern – Streit um Ermächtigungsverfahren geht weiter. Pressemitteilung der KVB vom 31.01.2014.

Das Problem – Urteil des BayLSG vom 24.10.2012

Das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) hatte mit Urteil vom 24.10.2012 (L 12 KA 36/09)* das Begehren eines Notarztes auf Teilnahme am Notarztdienst an mehreren Standorten zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Notarztdienst in Bayern Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. Es ging daher davon aus, dass die Teilnahme am Notarztdienst nur durch eine vertragsärztliche Zulassung oder eine Ermächtigung nach § 95 Abs. 1 SGB V möglich sei. Eine Berechtigung – wie in der Notarztdienstordnung (NADO) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vorgesehen – sehe das Gesetz nicht vor. § 4 NADO sei daher nichtig. (* Das Urteil ist bislang nur veröffentlicht auf bayerische-notaerzte.de).

Hintergrund

§ 75 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes nicht dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen unterfällt, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Bayern hat hiervon Gebrauch gemacht und den Sicherstellungsauftrag teilweise der KVB übertragen. So stellen die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) und die KVB  gemeinsam für alle Notfallpatienten die Mitwirkung von Ärzten in der bodengebundenen Notfallrettung sicher. Die KVB kann mit den im Notarztdienst mitwirkenden Ärzten Verträge über die Einzelheiten der Tätigkeit und die Vergütung schließen, Art. 14 Abs. 1, 2 BayRDG.

In diesem Zusammenhang wurde berechtigterweise die Frage gestellt, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage der Notarztdienst in Bayern erbracht wird. Die KVB stellt sich seitdem auf den Standpunkt, dass aufgrund des Urteils des BayLSG und der bundesgesetzlichen Regelung in § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V ein Zulassungsausschuss über die Zulassung bzw. Ermächtigung der Notärzte entscheiden müsse. Zudem fielen hierfür Gebühren in Höhe von 520 Euro nach § 46 ZV-Ärzte an. Neben dem Ungemach der Notärzte über die Zahlung einer Gebühr wurden durch diesen neuen Lösungsansatz zahlreiche weitere Fragen aufgeworfen, insbesondere:

  • Welcher Zulassungsausschuss ist zuständig?
  • Für welchen Zeitraum wird die Ermächtigung erteilt?
  • Was ist mit der Teilnahme an mehreren Standorten?
  • Worauf beruht die Zahlung des notärztlichen Honorars?

Pressemeldung der KVB vom 31.01.2014

Die KVB ist in ihrer Pressemeldung vom 31.01.2014 (Ermächtigung zum Notarztdienst: KVB gelingt Umsetzung rechtlicher Vorgaben ohne Zusatzbelastung für Notärzte) weiterhin der Ansicht,  das bisherige Berechtigungsverfahren zum 1. April 2014 auf ein kostenpflichtiges Ermächtigungsverfahren umstellen zu müssen. In diesem  Fall wären Kosten in Höhe von 520 Euro auf die Notärzte zugekommen: neben der Antragsgebühr von 120 Euro  weitere 400 Euro Verwaltungsgebühren. Aufgrund des Widerstands aus der Notärzteschaft solle nunmehr eine Sicherstellungsprämie in gleicher Höhe gewährt werden. Ein finanzieller Mehraufwand werde hierdurch vermieden.

Dies betrifft insbesondere Notärzte, die ausschließlich als Notärzte oder neben der Anstellung im Krankenhaus auch notärztlich tätig sind. Vertragsärzte – also niedergelassene sowie in Praxen angestellte Ärzte – sind von den Änderungen der Teilnahmevoraussetzungen nicht betroffen. Die Ermächtigung zum Notarztdienst wird jeweils für fünf Jahre erteilt.

Die Pressemitteilung zitiert den Vorstand der KVB – Dr. Wolfgang Krombholz, Dr. Pedro Schmelz und Dr. Ilka Enger weiter: „Prinzipiell halten wir jedoch das Ermächtigungsverfahren über einen extra einzurichtenden Zulassungsausschuss nach wie vor für bürokratisch extrem aufwendig und an sich sachlich nicht notwendig. Mit Unterstützung der Bayerischen Staatsregierung werden wir uns daher weiterhin auf Bundesebene für Änderungen der entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Sinne einer weiterhin sehr guten notärztlichen Versorgung einsetzen.

Anmerkungen hierzu

Dass eine Änderung auf Bundesebene erforderlich sei, ist wohl auch Ansicht des Staatsministeriums für Gesundheit: Demnach bedürfe „eine Änderung der derzeitigen Rechtslage (…) jedenfalls auch einer Änderung der bundesgesetzlichen Regelungen des SGB V“ (BayLT Drs. 16/16465 Anfrage Nr. 26 S. 18 f.). Nur ist das so nicht ganz richtig.

Lösungsansätze sind nicht zwingend auf Bundesebene zu suchen. So obliegt es dem Landesgesetzgeber eine gesetzliche Regelung über den Notarztdienst zu treffen. Denn das SGB V findet nur Anwendung, wenn und soweit der Landesgesetzgeber keine andere Regelung trifft. In diesem Zusammenhang wurde bereits die Notwendigkeit des Sicherstellungsauftrags der KVB in Frage gestellt. Es bliebe aber auch bei Aufrechterhaltung des Sicherstellungsauftrags der KVB die Möglichkeit, andere Vorgaben über die Teilnahme der Notärzte  zu bestimmen.

Letztlich sind die vorstehenden Fragen  mit der Pressemitteilung der KVB vom 14.01.2014  weiterhin nicht beantwortet. Erneut fehlt es  an einer nachvollziehbaren, transparenten Grundlage –  auf welcher gesetzlichen Regelung wurde die Vereinbarung mit den Krankenkassen getroffen? Eine weitere Frage, die uns in diesem Zusammenhang auch oft gestellt wird: Welche Notärzte wurden an diesen Gesprächen beteiligt?