Ein Anspruch des Patienten auf Herausgabe der privaten Anschrift des behandelnden Arztes gegen den Krankenhausträger besteht nicht.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 137/14
Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen. Der Krankenhausträger muss auch den Namen des behandelnden Arztes benennen. Dies schließt aber nicht die Mitteilung in die private Anschrift des Klinikarztes ein. Die Mitteilung der Anschrift kann auch nicht mit der Zustellung einer Klageschrift begründet werden, wenn die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.
Der Erteilung der Auskunft steht § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Patienten herauszugeben. Aufgrund des für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebots ist eine zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung der privaten Anschrift erfordert die Einwilligung des Arztes oder einer gesetzlichen Erlaubnis.