Zur Unterscheidung von Patientenbeförderung, Krankentransport und qualifizierten Beförderungsleistungen – hier nach RettDG LSA.Anders als in anderen Bundesländern spricht beispielsweise das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) von Patientenbeförderung, nicht von Krankentransport. Diese feine Differenzierung ist wichtig, vor allem für nicht genehmigte Beförderer.

§ 2 Abs. 3 RettDG LSA definiert qualifizierte Patientenbeförderung als „die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen.“ Krankentransporte erwähnt das Gesetz nicht.

Bayern dagegen schützt den Begriff Krankentransport in Art. 5 Abs. 5 BayRDG. Wer in Bayern „Krankentransport“ betreiben will, benötigt eine Genehmigung, Art. 21 Abs. 1 BayRDG. Hat er keine, darf er zunächst nicht mit dem Begriff Krankentransport werben.

Ein Beispiel

Ein Taxi-Fahrer wirbt in einer bayerischen Gemeinde mit „Krankentransporten“ und meint damit Krankenfahrten. Eine Genehmigung für den Krankentransport besitzt er nicht. Mitbewerber können ihn daher wettbewerbsrechtlich abmahnen, d.h. das Unterlassen dieser Werbung fordern. Betreibt er tatsächlich Krankentransport ohne Genehmigung, handelt er rechtswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro rechnen.

Anders sieht es aus, wenn das Rettungsdienstgesetz nur den „qualifizierten Krankentransport“ schützt. Hiervon ist der nicht qualifizierte Krankentransport gerade nicht erfasst. Entsprechendes gilt für die Patientenbeförderung. Die Nutzung des Begriffs ohne Qualifikation wäre daher nicht schädlich.

Aber Vorsicht

Suggeriert die Werbung, dass der Anbieter auch qualifizierte Beförderungsleistungen erbringt, liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wieder nahe. Wer sogar genehmigungspflichtige qualifizierte Transporte ohne die erforderliche Genehmigung erbringt, riskiert zudem eine Ordnungswidrigkeit. Rechnen Sie die Leistung auch noch als qualifizierte Leistung ab, kann das den Tatbestand des Betrugs erfüllen.

Ganz ohne ist die Differenzierung also nicht. Wenn Sie sicher sein wollen, ob und wie Sie mit Krankenfahrt, Patientenbeförderung, Patiententransport oder Krankentransport werben dürfen, dann fragen Sie vorher bestenfalls einen spezialisierten Rechtsanwalt.