Nach knapp sieben Jahren hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) am 12.03.2016 eine neue Notarztdienstordnung  – kurz NADO-KVB – beschlossen. Sie ist am 19.03.2016 in Kraft getreten. Die bisherige NADO vom 25.04.2009 ist außer Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen zur NADO-KVB 2016.

Den Notarztdienst sicherzustellen, das ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) zunächst gemeinsame Aufgabe der KVB und der Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF). Die neu aufgenommene Präambel der NADO-KVB hebt zunächst dies, als auch den Unterschied zwischen Notarztdienst und Ärztlichem Bereitschaftsdienst im Sinne des § 75 Abs. 1b Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) unnötigerweise hervor.

Organisationsstruktur des Notarztdienstes

Die Befugnis zur Teilnahme am Notarztdienst durch Genehmigung, Ermächtigung oder Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NADO-KVB bezieht sich auf einen individuellen Notarztstandort (Hauptstandort). Damit entfällt – wie bereits zuvor rechtlich kritisiert – die bisherige „Berechtigung„. Sie wird durch die Kooperationsvereinbarung ersetzt. Die NADO-KVB folgt damit dogmatisch Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BayRDG sowie der Novellierung des SGB V in § 75 Abs. 1b Sätze 3, 4 SGB V, die jetzt explizit den Begriff der Kooperationsvereinbarungen erwähnt.

Standortverbunde werden zu Standortkombinationen. Näheres zu den Voraussetzungen der Standortkombinationen bleibt allerdings den zwischen der KVB und den ZRF zu schließenden Verträgen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayRDG vorbehalten. Die bisherigen Regelungen der alten NADO-KVB entfallen.

Notarztdienstgruppen

Der ehemalige § 3 Abs. 3 NADO-KVB findet sich zukünftig in § 4 NADO-KVB wieder, der die Notarztdienstgruppen regelt.  Gruppensprecher werden beschränkt für sechs Jahre und nach den Bestimmungen der Anlage 2 zur NADO-KVB durch die Notarztdienstgruppe gewählt. Sie verantworten weiterhin die Erstellung des Dienstplans. Zudem etabliert die NADO-KVB regionale Notarztsprecher für die Notarztdienstgruppen eines Bezirks der KVB zur Klärung bei Beschwerden der Dienstplanung.

Teilnahme am Notarztdienst

Die Teilnahmeberechtigung des früheren § 4 NADO-KVB entfällt.

Dagegen enthält § 5 NADO-KVB zukünftig die Bestimmungen zur Teilnahme von Vertragsärzten am Notarztdienst. Diese können eine Genehmigung zum Notarztdienst beantragen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen für fünf Jahre erteilt wird. Eine Voraussetzung bleibt, dass die im KVB-ZRF-Vertrag vereinbarte maximale Zahl an Notärzten am beantragten Standort nicht überschritten wird. Die Wiedererteilung einer ablaufenden Genehmigung ist in § 5 Abs. 3 NADO-KVB geregelt:  Voraussetzungen hierfür sind eine regelmäßige Teilnahme am Notarztdienst, der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an ärztlichen Fortbildungen sowie im Falle einer Interessentenliste, dass sich der Hauptwohnsitz oder die Betriebsstätte des Vertragsarztes im Dienstbereich des Notarztstandorts befindet – ausgenommen hiervon ist eine Betätigung als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) oder Leitender Notarzt (LNA).

§ 6 NADO-KVB  regelt die Teilnahme von Ärzten ohne Zulassung und von Krankenhäusern. Ärzte benötigen, soweit nicht eine Ermächtigung vorliegt, eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der KVB. Die Teilnahmevoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen der Vertragsärzte.

Interessentenliste und Nachrückverfahren

Nach § 7 NADO-KVB führt die KVB weiterhin Interessentenlisten an Notarztstandorten, an denen die Anzahl der interessierten Ärzte die vereinbarte Anzahl an Notärzten übersteigt. Krankenhäuser und Kliniken können sich nicht auf die Interessentenliste setzen lassen, Ärzte auf maximal drei Interessentenlisten. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Ob die bisherigen Interessentenlisten fortgeführt werden, ist nicht geregelt; die neue NADO enthält keine Kontinuitätsklausel.

§ 2 der Anlage 1 zur NADO-KVB enthält die bisher in § 5 NADO-KVB abgedruckten Bestimmungen für das Nachrückverfahren. Die Kriterien zur Nachbesetzung bestimmen sich – anders als beispielsweise im vertragsärztlichen Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V – nicht nach der Qualifikation des Notarztes, sondern 1. nach Hauptwohnsitz, Betriebsstätte oder Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit, 2.  nach der zeitlichen Verfügbarkeit, 3. dem Rang bei der Übernahme von Diensten an Notarztstandorten mit Besetzungsproblemen und 4. der Zulassung als Vertragsarzt. Offensichtlich führt die KVB zukünftig eine Rangliste an „Springern“, um den Rang nach Ziffer 3 zu bestimmen. Einzelheiten zu dieser Rangliste und den hierzu erhobenen Daten sind der NADO-KVB nicht zu entnehmen. Vertragsärzte werden vorrangig berücksichtigt. Die fortdauernde parallele Teilnahme an mehr als einem Notarztstandort mit Interessentenliste ist ausgeschlossen.

Die Regelung des Nachrückverfahrens – einschließlich der Beschränkung der Notarztzahl – wirft Fragen nach der Rechtswirksamkeit der NADO auf. Denn sie lässt auf den ersten Blick eine gesetzliche Ermächtigung vermissen. Weder das BayRDG noch das SGB V sehen ein derartiges Nachrückverfahren mit Interessentenliste vor.

Dienstplanung

Neu an der jetzt in § 8 NADO-KVB geregelten Dienstplanung ist die bereits seit einiger Zeit gehandhabte Praxis zu den Standortkombinationen. Die hiervon betroffenen Notärzte müssen daher in einem vorher vereinbarten Verhältnis Dienste an beiden Standorten erbringen. Auch hierzu lassen sich weder dem BayRDG noch dem SGB V Regelungen entnehmen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 NADO-KVB sieht zukünftig aus Gründen der Qualitätssicherung eine im Bescheid festgelegte Mindestteilnahme am Notarztdienst vor.

Die weiteren Änderungen erweisen sich tendenziell redaktioneller Art und ziehen auf den ersten Blick keine wesentlichen Änderungen mit sich. Sie beruhen im Wesentlichen auf gesetzlichen Vorgaben. Letztlich hat sich hierdurch auch die Reihenfolge einiger Paragraphen verschoben.

Fazit

Die NADO hat sich lediglich in Nuancen geändert. Die Änderungen sind – lässt man die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage  außer acht – zumindest nachvollziehbar. Da sich die Zahl der gerichtlichen Verfahren mit Bezug zur NADO in Grenzen hält, ist eine erneute Anpassung so schnell  nicht zu befürchten.

Quelle: Die Notarztdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (NADO-KVB) vom 12.02.2016 ist auf den Seiten der KVB veröffentlicht (externer Link).