Weihnachten brachte kleinere Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes mit sich. Die Änderungen betreffen das Teleshopping. Sie sind am 24.12.2016 in Kraft getreten.
Teleshopping sowie die Werbung für das Teleshopping sind nach der Neufassung des § 8 Satz 1 HWG unzulässig. Verstöße gegen § 8 Satz 1 oder 2 HWG sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 HWG ordnungswidrig und mit Bußgeld bedroht.
Das Heilmittelwerbegesetz erhielt in diesem Zusammenhang eine Definition des Teleshoppings in § 3a HWG. Teleshopping ist demnach die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.
Artikel 12 des Gesetzes vom 20.12.2016 (BGBl. I S. 3048), abrufbar unter: www.buzer.de