Dieser Beitrag wurde am 28. Februar 2017 veröffentlicht und könnte daher veraltet sein, Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer Aktualisierung interessiert sind.

Die rettungsdienstliche Tätigkeit von Notärzten in Baden-Württemberg ist anders als beispielsweise in Bayern privatrechtlichnicht hoheitlich – zu beurteilen, so das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.04.2016, 13 U 103/13.

Anders als es das LG Karlsruhe angenommen hatte, bestimmt sich die Haftung nach Auffassung des OLG-Senats nicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB weil der Notarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Vielmehr sei die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg nach den Bestimmungen des RDG-BW privatrechtlich zu beurteilen.

Die rettungsdienstliche Tätigkeit liege in Baden-Württemberg grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher, privatrechtlich organisierter Leistungsträger (§ 3 Abs. 1 RDG-BW i.d.F. vom 1.September 1983). Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG-BW a.F. sichergestellt sei, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise (§ 3 Abs. 2 RDG-BW). Auch aus der neuen gesetzlichen Grundlage des Rettungsdienstgesetzes in Baden-Württemberg vom 08.02.2010 (GBl. 2010, 285) folgt keine andere Qualifizierung der Tätigkeit.

Augen auf bei der Wahl des Beklagten. Denn im Rettungsdienst gilt wie so oft: Jedes Bundesland hat für den Notarztdienst andere gesetzliche Bestimmungen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2016, 13 U 103/13
Im Volltext veröffentlicht bei der Arge Medizinrecht (Externer Link)