Die rettungsdienstliche Tätigkeit von Notärzten in Baden-Württemberg ist anders als beispielsweise in Bayern privatrechtlich – nicht hoheitlich – zu beurteilen, so das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.04.2016, 13 U 103/13.
Anders als es das LG Karlsruhe angenommen hatte, bestimmt sich die Haftung nach Auffassung des OLG-Senats nicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB weil der Notarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Vielmehr sei die rettungsdienstliche Tätigkeit in Baden-Württemberg nach den Bestimmungen des RDG-BW privatrechtlich zu beurteilen.
Die rettungsdienstliche Tätigkeit liege in Baden-Württemberg grundsätzlich in Händen nichtstaatlicher, privatrechtlich organisierter Leistungsträger (§ 3 Abs. 1 RDG-BW i.d.F. vom 1.September 1983). Nur soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach § 3 Abs. 1 RDG-BW a.F. sichergestellt sei, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Land- und Stadtkreise (§ 3 Abs. 2 RDG-BW). Auch aus der neuen gesetzlichen Grundlage des Rettungsdienstgesetzes in Baden-Württemberg vom 08.02.2010 (GBl. 2010, 285) folgt keine andere Qualifizierung der Tätigkeit.
Augen auf bei der Wahl des Beklagten. Denn im Rettungsdienst gilt wie so oft: Jedes Bundesland hat für den Notarztdienst andere gesetzliche Bestimmungen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2016, 13 U 103/13
Im Volltext veröffentlicht bei der Arge Medizinrecht (Externer Link)