Wenn Ärzte oder Krankenhäuser die Ärzte aus dem Ausland beschäftigen oder weiterbilden wollen, gilt es einige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Dies berührt nicht nur die ärztliche Approbation und die speziellen Bestimmungen für die ärztliche Weiterbildung, sondern betrifft auch zahlreiche arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte.

English summary: If doctors or hospitals want to employ or train doctors from abroad, there are a number of legal requirements to be observed. This does not only affect the medical license and the special regulations for continuing medical education, but also affects numerous aspects of german employment law, tax law and insurance law.


Ärzte aus dem Ausland

Das Angebot klingt verlockend. Ärzte aus dem Ausland suchen unentgeltliche Weiterbildungsmöglichkeiten als Arzt, Weiterbildungsassistent oder Hospitant. Sie erhalten von von einem Dritten ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Stipendium für die ärztliche Weiterbildung. Häufig ist der Stipendiengeber das Heimatland des Gastarztes. Ein ärztlicher Angestellter – kostenfrei beschäftigen?

Möglich ist es – doch nicht immer geht die Rechnung auf. Denn trotz des Stipendiums sind nicht nur arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte genau zu beleuchten. Diese sind zwingend vor Beginn der Beschäftigung zu prüfen, um spätere Risiken zu vermeiden!

Zunächst ist die Berufsqualifikation zu prüfen. Nur mit der deutschen Approbation darf ein Arzt seinen Beruf in Deutschland dauerhaft ausüben. Verfügt der Bewerber überhaupt über eine Ausbildung als Arzt und ist diese äquivalent zur deutschen Approbation? Letzteres ist im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung zu eruieren. Genaueres hierzu regeln Bundesärzteordnung und Ärztliche Approbationsordnung sowie die entsprechenden Bestimmungen der Zahnärzte.

(Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundes-Ärztekammer und damit auch die meisten Weiterbildungsordnungen der Länder sehen vor, dass die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 MWBO. Ob dies im Rahmen eines Stipendiats der Fall ist, kann man kontrovers diskutieren; denn auch das Stipendium kann eine Vergütung garantieren. Probleme eröffnen sich spätestens bei der Zulassung zur Facharztprüfung. Abzustellen ist auf die konkrete Regelung des Stipendiums. Prüfen Sie diese auch im eigenen Interesse gut; rechtliche Durchsetzung und Zwangsvollstreckung vertraglicher Forderungen im Ausland sind möglich, können allerdings wortwörtlich an so manche Grenzen stoßen.

Vorsicht ist auch im Zusammenhang mit Sicherstellungs- und Weiterbildungsassistenten nach dem SGB V geboten. Diese sind vorab zu genehmigen. Andernfalls sind Regresse zu befürchten.

Arbeitsrechtlich ist vor allem in Krankenhäusern eine etwaige Bindung an Tarifverträge zu beachten. Ferner zu prüfen sind auch die Möglichkeiten der Befristung des Arbeitsverhältnisses – andernfalls der Stipendiat über das Stipendium hinaus zu beschäftigen wäre. Zu prüfen sind ferner vertragliche und gesetzliche Bestimmungen der Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie der Arbeitslosenversicherung. Letztlich sollte man sich haftungsrechtlich über die Delegation ärztlicher Maßnahmen informieren und vorab die Berufshaftpflichtversicherung über die Beschäftigung des Gastarztes informieren.

Informieren Sie sich daher vor Beginn der Beschäftigung bestenfalls in einer interdisziplinären Kanzlei über die medizinrechtlichen, arbeitsrechtlichen, steuerlichen und weiteren Auswirkungen der Beschäftigung ausländischer Ärzte. Es ist nicht unmöglich; die regulatorischen Voraussetzungen allerdings sind zu beachten.