Nur ein Dragee am Abend – diese Werbung  für ein pflanzliches Schlafmittel kann irreführend sein und damit einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstellen. Abmahnung droht. 

LG Berlin, Urteil vom 16.08.2017 – 15 O 504/16

Geklagt hatte ein ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen forschenden Pharmakonzern. Letzterer warb mit der Aussage „1 Dragee am Abend“ in einem Fernsehwerbespot. Der Werbespot erweckte allerdings nach Auffassung des Gerichts den hinsichtlich der Wirkungseffizienz als wesentliches Merkmal des Medikaments nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführenden Eindruck, dass die erwartete Wirkung bereits nach der Einnahme nur eines Dragees eintrete. Dauert der Wirkungseintritt allerdings zwei bis vier Wochen, so widerspricht dies der möglichen Interpretation dieser Werbeaussage. Anders sieht es mit dem identischen Hinweis auf der Packung aus. Dies kann der Patient als Hinweis auf die empfohlene Dosierung verstehen; eine irreführende Werbung liegt dann nicht vor. Abzustellen ist jedoch wie immer stets auf den Einzelfall.