Kann ein Zahnarzt ohne Sprachkenntnisse in Deutschland tätig sein? Deutsche Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Aber kann die Approbationsbehörde diese auch nachträglich wieder entziehen, wenn Sprachkenntnisse fehlen? Über den Umfang des behördlichen Ermessens hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden.

OVG Münster, Beschluss vom 08.10.2018 – 13 B 1234/18

Eines vorweg: Die Entscheidung ist immer eine solche des Einzelfalls. Das ist auch richtig so. Wie war es im entschiedenen Fall? Der betroffene Zahnarzt war seit 1992 als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis tätig. Ein Patient beschwerte sich bei der Zahnärztekammer über „das schlechte Deutsch“ des Arztes. Die durchgeführte Fachsprachenprüfung sei fachsprachlich mit Mängeln behaftet gewesen. Die Approbationsbehörde ordnete daher mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Approbation an. Der Grund: mangelnde Sprachkenntnis, § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG.

Im Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen zunächst die Auffassung der Approbationsbehörde. Wie entschied hier das Oberverwaltungsgericht Münster?

Approbation für ausländische Zahnärzte

Bereits im Approbationsverfahren ist zu prüfen, ob der Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Deutsche Sprachkenntnisse sind also Voraussetzung für die Approbation. So steht es in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ZHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO sowie Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG.

Bei fehlender Übung können sich die erforderlichen Sprachkenntnisse verflüchtigen. Sie müssen allerdings stets vorhanden sein. Ergibt sich also zu einem späteren Zeitpunkt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, dann kann die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG später wieder das Ruhen der Approbation anordnen.

Festzuhalten ist also: Sprachkenntnisse sind zwingende Voraussetzung bei der Antragstellung. Das spätere Anordnen des Ruhend der Approbation steht dagegen im Ermessen der Behörde.

Erforderliche Sprachkenntnisse

Die Behörde verlangte von Zahnärzten Fachsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau C1. Sie begründete dies mit dem Beschlusses der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 vom 26./27.06.2014: „Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen“.

Die Voraussetzung C1 ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein bestimmtes Fachsprachenniveau ist also keine zwingende gesetzliche Vorgabe. Bei bereits in ihrem Beruf mit Approbation tätigen Ärzten sei zunächst davon auszugehen, dass sich der Arzt in seinem Beruf bereits bewährt habe. So jedenfalls das Oberverwaltungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht kam daher zu dem Schluss, dass sich nach einer summarischen Prüfung gegenwärtig nicht feststellen lasse, ob die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig sei. Jedenfalls im einstweiligen Verfahren überwiegen die Interessen des Arztes. Denn aufgrund des erheblichen Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG ist das Ermessen der Behörde nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Hierfür wiederum ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere auch, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen.

Jedenfalls im Eilverfahren unterlag also die Behörde. Die Prüfung erfolgt im Hauptsacheverfahren. Bis dahin wird der Zahnarzt seine Approbation behalten.

Sprachkenntnisse erhalten

Ärzte und Zahnärzte, die in Deutschland ihren Beruf ausüben wollen, sollten sich der Erforderlichkeit angemessener Sprachkenntnisse nicht nur im Approbationsverfahren bewusst sein. Sie sollten sich bemühen, diese auch zu erhalten.

Manchmal lohnt sich jedoch ein Blick in andere Länder. Englisch als Fremdsprache ist dort auch in der Patientenkommunikation üblich. Demographische Entwicklung, Fachkräfte- und Ärztemangel sowie die Internationalisierung rechtfertigen eine Diskussion darüber, ob de lege ferenda das Erfordernis nach deutschen Sprachkenntnissen aufrecht zu erhalten ist. Überwiegen sollte das Interesse an der ärztlichen Versorgung und den medizinischen Fähigkeiten eines Arztes.

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Das wichtigste aber bleibt meines Erachtens das Gespräch. Nutzen Sie hierfür die Zeit, vor allem auch die während der Berufserlaubnis.

Bildquellen

  • Approbationsurkunde: Bildrechte beim Autor