Genehmigungen für Krankentransport und Rettungsdienst sind nicht einfach zu erhalten. Die Anforderungen im Genehmigungsverfahren sind hoch. Anträge werden oft negativ beschieden. Doch wie muss ein Antrag auf Beteiligung im Rettungsdienst aussehen? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzt die Antragsvoraussetzungen mit Verweis auf ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut “äußerst hoch“ an.

VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2019 – 29 K 12902/16 –, juris (nicht rechtskräftig)

Vorgaben über das rettungsdienstliche Genehmigungsverfahren in NRW enthalten die §§ 17 ff. RettG NRW. Im Antragsverfahren sind die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs zu prüfen, die Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer bzw. die der Geschäftsführung sowie die fachliche Eignung des Unternehmers/der Geschäftsführung. Zudem ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, so dass der Genehmigung keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst entgegensteht.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind zunächst rudimentär gehalten. Sie beinhalten:

  1. Namen und Betriebssitz der Antragstellenden, bei natürlichen Personen außerdem Wohnsitz und Geburtstag,
  2. Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich,
  3. Angaben darüber, ob die Antragstellenden bereits eine Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport besitzen oder besessen haben und
  4. Angaben über die Geschäftsführung, sofern die Antragstellenden den Betrieb nicht persönlich führen.

Allerdings – und das erschwert die Anforderungen – sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen – alles und nichts.

Unter notwendigen Geschäftseinrichtungen sind Geschäftsräume und Räume für das Personal samt Einrichtung, die erforderliche technische Ausrüstung, insbesondere die Fernmeldezentrale und -ausrüstung, zu verstehen. Hierher gehören alle räumlichen und technischen Vorkehrungen, um die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes sicherzustellen. (Enthält Nachweise) Über geeignetes Personal verfügt ein Betrieb, wenn eine ausreichende Zahl von nachgeordneten Mitarbeitern verfügbar ist, von denen jeder die für seine Funktion im Betrieb erforderlichen Qualifikationen aufweist. (…) Die eingereichten Unterlagen müssen demgemäß so hinreichend konkret und detailliert sein, dass sie die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen, eine Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 RettG NRW vorzunehmen. (Enthält Nachweise) (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2019 – 29 K 12902/16 –, Rn. 20 – 24, juris)

Das VG Düsseldorf interpretiert die Anforderungen also dahingehend, dass weitere, detaillierte Angaben erforderlich sein können über die eingesetzten Fahrzeuge, geeignetes Personal, einschließlich ausreichender Zahl von nachgeordneten Mitarbeitern, von denen jeder die für seine Funktion im Betrieb erforderlichen Qualifikationen aufweist). Geschäftsräume und Räume für das Personal samt Einrichtung, die erforderliche technische Ausrüstung, insbesondere die Fernmeldezentrale und -ausrüstung sollen vorhanden sein. Kurzum: Der Antragsteller soll demnach die erforderliche Ausstattung zum Genehmigungszeitpunkt nachprüfbar vorhalten, obwohl er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht weis, ob seine Genehmigung nicht unverträglich mit der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes wäre. Der Gesetzgeber habe – insbesondere auch für Betriebsneugründungen bzw. Erstanträge auf Erteilung der Genehmigung nach § 17 RettG NRW – keine Ausnahmeregelungen bzw. Erleichterungen für den Nachweis des Vorliegens der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen vorgesehen.

Das ist natürlich für Gründer wie für bestehende Unternehmen nicht gerade einfach umzusetzen. Das VG Düsselorf verweist in seiner Begründung jedoch auf ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das zu schützen sei. Andere Gerichte haben hier durchaus eine weniger strenge Auffassung vertreten.

Das Verfahren ist vor dem OVG Nordrhein-Westfalen – 13 A 928/19 – in zweiter Instanz anhängig.

Argumente, die gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf sprechen, ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wortlaut des Gesetzes einschließlich der Möglichkeit der Auflage von Nebenpflichten nach § 24 RettG NRW. Die Behörde hat andere Möglichkeiten, beispielsweise in einem stufenweisen Verfahren bzw. durch die Klärung von Vorfragen, den Antrag zu prüfen. Bei einem einjährigen Beobachtungszeitraum nach § 19 Abs. 5 RettG NRW wäre der Liquiditätsbedarf zur Vorhaltung der erforderlichen Ressourcen existenzvernichtend. Die Markteintrittshürde für Newcomer darf bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht unüberwindbar sein.

Antragsteller sind wohl gut beraten, ihren Antrag bereits vor Antragstellung sorgfältig vorzubereiten. Keinesfalls sollten sie sich auf die bloßen Pflichtangaben des § 20 RettG NRW beschränken, sondern weitere Angaben machen. Dies umfasst mindestens auch Konzepte über die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs. Unzureichende Angaben bei der Antragstellung können sich erheblich auf die Verfahrensdauer auswirken und sind zu vermeiden. Die Entscheidung des Oberverwalungsgerichts wird hoffentlich für weitere Rechtssicherheit sorgen.