Bei der Auswahl von Dienstleistungskonzessionen im bayerischen Rettungsdienst nach Art. 13 BayRDG gilt die Sonderzuweisung an die Vergabenachprüfungsinstanzen nach §§ 155, 156 GWB. Diese wird auch nicht durch die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen. Denn die landesrechtliche Regelung in Bayern sieht ausdrücklich vor, dass auch private Unternehmen am Wettbewerb beteiligt werden können.

VG Regensburg, Urteil vom 26.02.2019, RN 4 K 18 . 2140
bestätigt durch: BayVGH, Beschluss vom 26.04.2019, 12 C 19 . 621

Prüfkompetenz der Vergabekammern

Der BayVGH bestätigt eine umfassende Überprüfungskompetenz der Vergabekammern. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht auf die Verletzung von Vergaberechtsverstößen (§ 97 Abs. 6 GWGB) beschränkt. Vielmehr umfasst es nach § 156 Abs. 2 GWB auch sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, die ausschließlich vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend zu machen sind.

Eine Verweisung an die Vergabekammer scheidet aus. Denn die Vergabekammern sind zwar bei den Gerichten angeordnet, aber Verwaltungsorgane, die durch Verwaltungsakt entscheiden, § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB.

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