Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zeigt erneut auf, was wir ständig propagieren: Ein Antrag auf Approbation sollte nicht leichtfertig gestellt sein. Bereiten Sie sich auf den Antrag vor. Vermeiden Sie ein Gerichtverfahren. Der Zeitraum der Berufserlaubnis ist bestmöglich zu nutzen; vor allem, wenn Sie eine Kenntnisprüfung vermeiden wollen. Defizite sind gegebenenfalls durch Fortbildung und praktische Erfahrung auszugleichen.

VG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 10993/18 (nicht rechtskräftig)

Fall einer Approbation in Deutschland

Der Fall soll nur kurz skizziert sein. Er beruht auf den veröffentlichten Entscheidungsgründen.  Wir haben diesen Fall nicht begleitet. Die Ärztin ist uns persönlich nicht bekannt.

Lebenslauf

Der Fall betrifft eine in Kasachstan geborene Klägerin als Staatsangehörige von Usbekistan. Diese hatte an der Ersten Taschkenter Staatlichen Hochschule in Usbekistan studiert. Das Studium schloss sie mit dem Diplom als Ärztin ab. Dem folgte ihr erstes klinisches praktisches Jahr für Augenheilkunde und Assistenzzeit in einer Augenklinik in Taschkent. Dem folgten die. Weiterbildung für operative Ophthalmologie an einer Klinik in Moskau und berufliche Tätigkeiten als Fachärztin.

Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsprüfung

In Deutschland arbeitete sie im Rahmen der Berufserlaubnis, scheiterte in Folge allerdings wiederholt an der Kenntnisprüfung. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung verneinte die zuständige Behörde eine gleichwertige Berufsausbildung.

Defizite

Bezüglich des ersten Studienabschnitts stellte der Sachverständige fest, dass theoretische Unterrichtseinheiten in den Fächern Berufsfelderkundung, Biochemie/Molekularbiologie und Einführung in die klinische Medizin fehlten. Ebenso fehlten Hinweise auf Unterrichtseinheiten in den Fächern Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik, Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Klinische Umweltmedizin, klinische-pathologische Konferenz, Medizin des Alters und des alten Menschen, Palliativmedizin, Prävention, Gesundheitsförderung, psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Schmerzmedizin.

Letztlich fehlten Hinweise auf eine praktische Ausbildung im Rahmen eines praktischen Jahres mit einer praktischen Ausbildung von mindestens 48 Wochen. Fehlen würde auch eine praktische Ausbildung im Rahmen eines Krankenpflegedienstes von drei Monaten oder einer ähnlichen zusammenhängenden praktischen Ausbildung von mindestens drei Monaten.

Sachverständige zieht fachlich-inhaltliches Instrumentarium der Gutachtenstelle zur Prüfung heran.

Dabei unterzog der Sachverständige das vorgelegte Curriculum bezüglich der Fächer bzw. der Stundenzahlen unter Berücksichtigung der Vorgaben des fachlich-inhaltlichen Instrumentariums der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) heran.

Erforderlich ist ein Curriculum. Prüfung der Stundenzahl allein genügt grundsätzlich nicht.

Vorsicht bei nachgereichten Unterlagen

Auch nachgereichte Unterlagen genügten für einen Ausgleich nicht. Der Sachverständige beanstandete, dass keine übersetzte und beglaubigte Zeugnisse bzw. Praktikumsbestätigungen vorgelegt wurden. Diese müssten zudem folgende Informationen enthalten: Inhaber des Zeugnisses bzw. der Praktikumsbestätigung, Aussteller, die bescheinigte Tätigkeit nebst Abteilung, Beginn und Ende Stundenzahl sowie Unterschrift und Stempel der bestätigenden Stelle.

Zudem hatten sich die nachgereichten Unterlagen möglicherweise widersprochen. Die Widersprüche konnte die Klägerin nicht auflösen.

Anmerkung zur theoretischen und praktischen Ausbildung

Bei dem Vergleich der Gleichwertigkeit ist zwischen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu differenzieren. Dies gilt auch für den Defizitausgleich.

Feststellungen des Gerichts

Im Ergebnis kann eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands der Klägerin nicht festgestellt werden. Die rechtlichen Feststellungen des Gerichts dabei nicht neu. Es führte mitunter aus:

Gleichwertigkeit

Die Approbation kann auch ohne Kenntnisprüfung erteilt werden, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist dann als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des betreffenden Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands ist dabei anhand des Inhalts der Ausbildung, also der Ausbildungsgegenstände, zu bemessen. Hierbei kommt der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu. Die Ausbildungsdauer kann hierfür allerdings weiterhin ein bedeutendes Indiz sein.

Innere Medizin und Chirurgie sind dabei Kernfächer der ärztlichen Ausbildung. Kenntnisse und Fähigkeiten – auch praktische Erfahrungen – auf diesen Gebieten sind wesentlich für die Ausübung des ärztlichen Berufs.

Curriculum

Die Überprüfung erfolgt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Diese müssen Aufschluss über die vermittelten Inhalte geben können. Zwar können Angaben zum zeitlichen Umfang genügen; spätestens wenn der Ausbildungsinhalt zweifelhaft ist, genügt die bloße Stundenzahl allein jedoch nicht mehr. Insoweit ist die Vorlage eines so genannten „Curriculums“ sinnvoll.

Lebenslanges Lernen

Bestehen wesentliche Unterschiede? Dann können diese ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Berufserfahrung ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung eines reglementierten Berufs. Von einer Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf kann allerdings nur die Rede sein, wenn die Ausübung des Berufs erlaubt ist. Unerheblich. ist, in welchem Staat die Berufserfahrung erworben wurde

Anmerkung: Vielfach versäumen Antragsteller die Möglichkeit, Defizite im Rahmen der Berufserlaubnis auszugleichen. Daher führt auch das Gericht zutreffen aus:

Eine rein quantitative ärztliche Tätigkeit ohne inhaltlichen Bezug zu den defizitären Fächern ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet, die bestehenden Ausbildungsdefizite zu kompensieren.“ VG Stuttgart, aaO Rz. 42.

Ferner führt das Verwaltungsgericht zum Nachweis der Berufserfahrung aus:

„Nicht der Ausbildungscharakter der wahrgenommenen Tätigkeiten ist maßgebend, sondern praktische Erfahrung, die typischerweise durch Beobachtung, eigenes Handeln und entsprechende Rückmeldungen im Arbeitsumfeld erworben wird. Berufspraxis kann bei der Prüfung des Ausgleichs von wesentlichen Unterschieden nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie vom Antragsteller durch Beibringung einer hinreichend aussagekräftigen Bescheinigung nachgewiesen ist.“

Die Beschränkung auf

Anmerkung: Ein weiteres Problem ist teilweise auch die Plausibilität der nachgereichten Unterlagen. Immer wieder kommen Unstimmigkeiten in den Bestätigungen zum Vorschein. Ein Beispiel: Arbeitstage mit über 24 Stunden täglich sind nicht plausibel. Das aber kann vorkommen, wenn unterschiedliche Ausbildungsstätten den gleichen Ausbildungszeitraum bestätigen.

Kenntnisprüfung

Können diese Nachweise nicht vorgelegt werden, kann der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch das Ablegen einer Prüfung erbracht werden. Diese bezieht sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Tatsache ist aber, dass die Durchfallquoten bei der Kenntnisprüfung recht hoch ist. Diese gilt es zu vermeiden.

Tipps zum Approbationsverfahren

In Facebook-Gruppen und Foren wird viel über Gleichwertigkeit und Kenntnisprüfung erzählt, spekuliert und vermutet. Leider sind diese persönlichen Erfahrungswerte selten auf andere Fälle übertragbar und von einer subjektiven Note geprägt. Die geschilderten Rechtsauffassungen sind teilweise veraltet oder schlicht falsch. Selten ist es so, dass Antragsteller bei anderen Behörden zwingend besser gestellt sind. Von einem Approbationsbehörden-Hopping rate ich üblicherweise ab. Es hilft nur eine gute Vorbereitung.

Approbation ohne Kenntnisprüfung

Eine Approbation ist auch ohne Kenntnisprüfung möglich. Das ist dann der Fall, wenn die ärztliche Ausbildung abgeschlossen und gleichwertig ist. Bei der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung hat die Behörde auch Erfahrungen außerhalb des Studiums zu berücksichtigen. Daher empfiehlt sich in vielen Fällen folgendes Vorgehen.

  • Ausländische Ärzte sollten sich vor dem Antrag auf Approbation sorgfältig informieren, welche Möglichkeiten der Berufsausübung in Deutschland bestehen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Rechtliche Fragen beantworten Anwälte; sie zeigen die verschiedenen Möglichkeiten auf.
  • Bestenfalls vor Antragstellung sollten Ärzte die persönliche Ausbildung mit den deutschen Approbationsvoraussetzungen vergleichen. Sie sollten sich Fragen: Ist die eigene Ausbildung gleichwertig? Dabei sollten Sie gegebenenfalls auch externe Sachverständige (private Gutachter) hinzuziehen:
    • Sichtung der Unterlagen und Bestandsaufnahme
    • Vergleich mit der deutschen Ausbildung
    • Tabellarische Gegenüberstellung
    • Herausarbeiten wesentlicher Defizite
  • Danach ist zu klären, ob und wo ein Antrag auf Berufserlaubnis oder bereits auf Approbation gestellt wird.
  • Bei dem Antrag auf Berufserlaubnis und beim Approbationsantrag können Anwälte unterstützen. Sie können zudem Verfahrensrechte sichern und auf mögliche Rechtsmittel – auch für spätere Amtshaftungsverfahren – hinweisen.
  • Etwaige Defizite sollten dann – sofern möglich – im Rahmen der Berufserlaubnis ausgeglichen werden. Gegebenenfalls können ergänzende Aus- und Fortbildungen sinnvoll sein.
  • Tatsächliche machen auch Behörden Fehler. Dabei unterstützen wiederum Rechtsanwälte. Sie helfen aber auch bei der Formulierung des Antrags auf Approbation. Ihm Rahmen der Beurteilung der Gleichwertigkeit können wiederum ergänzend private Sachverständige Unterstützung bieten.

Beachten Sie bitte, dass selbsternannten Approbationsberatern die Rechtsberatung nach dem RDG meist nicht gestattet ist. Arbeiten Sie daher mit Gutachtern zusammen, die

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