Vorsicht bei der Werbung mit Rabatten und Gutscheinen – diesmal: Professionelle Zahnreinigung und Bleaching.

LG Oldenburg, Urteil vom 08. Januar 2014 – 5 O 1233/13
Wieder einmal wurde ein Zahnarzt abgemahnt. Er wollte mit einem Partnergutschein werben: Konkret bot er zwei Personen eine professionelle Zahnreinigung zum Preis von 69,90 € und ein Zahnbleaching für 250,00 € statt 350,00 € pro Person an. Eine derartige Werbung verstößt jedoch gegen die GOZ und die zahnärztliche Berufsordnung. Die beworbenen Tätigkeiten müssen indiziert sein und eine freie Entscheidung ermöglichen, ohne dem Lockeffekt von „Sonderangeboten“ zu erliegen, so das Landgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 08. Januar 2014 – 5 O 1233/13 –, juris
Zugleich stellte das Gericht aber auch klar, dass Werbung Ärzten und Zahnärzten nicht per se verboten ist!
 
Wollen Sie Ihre Werbemittel nutzen – oder einstampfen?
Was bedeutet das für den Arzt/Zahnarzt? Er sollte vor allem neuartige Werbekampagnen von einem spezialisierten Anwalt begleiten lassen, um Risiken zu minimieren. Ansonsten drohen ihm nicht nur teure Verfahrenskosten; er muss auch die untersagte Werbung einstellen. Dann waren die Kosten für Grafiker, Druck und Versand vergebene Mühe. Rat finden Ärzte und Zahnärzte vor allem bei Fachanwälten für Medizinrecht oder Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz – bestenfalls bei beiden zusammen. Fragen Sie ruhig vorher nach den Kosten. Rechnen Sie diese in die Gesamtkosten Ihrer Werbekampagne mit ein.