Der EuGH hat entschieden, dass es mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist, Krankentransporte in öffentliche Krankenhäuser vorrangig an Freiwilligenorganisationen zu vergeben – unter bestimmten Voraussetzungen.
EuGH, Urteil vom 11.12.2014, C-113/13 (Urteil)
Richtlinie 2004/18/EG – Gemischte Dienstleistungen
Der Europäische Gerichtshof hat in einem italienischen Vorlageersuchen entschieden:
„Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen zu vergeben ist, nicht entgegenstehen, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht.“
Der EuGH schränkt dies jedoch in den Randnummern 60 ff. wieder wie folgt ein:
„Ein System zur Regelung dringender Krankentransportdienste wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, bei dem die zuständigen Behörden vorrangig auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen, muss allerdings tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitragen, auf denen dieses System beruht.
In dieser Hinsicht dürfen die Freiwilligenorganisationen (…) keine anderen Ziele als die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannten verfolgen, mit ihren Leistungen keinen Gewinn erzielen (…) Im Übrigen ist der Rückgriff auf Erwerbstätige zwar zulässig, (…) doch müssen sich die genannten Organisationen bei ihrer Tätigkeit streng an die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen halten.
Nach dem (…) Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs (…) darf die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht so weit ausgedehnt werden, dass sie missbräuchliche Praktiken der Freiwilligenorganisationen oder ihrer Mitglieder deckt. Die Tätigkeit der Freiwilligenorganisationen darf daher nur in dem Maße von Erwerbstätigen ausgeübt werden, wie es für ihren geregelten Betrieb erforderlich ist.“