Innovationen und neue Technologien erleichtern zunehmend die Arbeit in vielen Bereichen, auch im Rettungsdienst. Doch was ist möglich, was ist (rechtlich) zulässig? Wir kennen die neuesten Ideen – denn die Einführung neuer Technologien im Rettungsdienst wirft auch zahlreiche Rechtsfragen auf.
Einige kleine Beispiele sollen aufzeigen, worauf bei dem Einsatz neuer Technologien zu achten sein kann:
Datenschutzrecht
Die Einführung eines GPS-basierten Ortungssystems für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes warf die Frage auf, welche Daten konkret erhoben werden. Die betroffenen Arbeitnehmer verweigerten die Einwilligung in die Datenerhebung und Datenübermittlung an die Rettungsleitstelle. Sie fürchteten eine Überwachung vor allem im Bereich des Krankentransports.
Datenschutzrecht und Haftungsfragen bei Dokumentation
Datenschutzrechtlich ebenso heiß diskutiert wird unter den Arbeitnehmern zuweilen die Einführung einer EDV-gestützten Dokumentation (Einsatzdaten und Protokolle). Hier trat zudem der Aspekt Rechtssicherheit der Dokumentation in den Vordergrund; genügt denn die EDV-Dokumentation haftungsrechtlichen Anforderungen? Ist Schriftform erforderlich oder wird eine Signaturkarte benötigt?
Auch die freiberuflich tätigen Notärzte sind oftmals not amused über die Zwangsverpflichtung zur Nutzung einer EDV-gestützten Dokumentation; vor allem dann, wenn die Daten bei einem Dritten gespeichert werden. Hier stellt sich zudem die Abgrenzung zwischen § 203 StGB (Schweigepflicht) und datenschutzrechtlichen Aspekten des BDSG, einschließlich der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG). Überhaupt bereitet hier das Hosten von Gesundheitsdaten bei Dritten nicht selten enorme Probleme.
Berufsrecht des Telenotarztes
Ohne gleich wieder die datenschutzrechtlichen Aspekte des Telenotarztes zu bemühen – die natürlich auch hier berührt sind -, soll auf einen anderen rechtlichen Punkt aufmerksam gemacht werden: Diagnose per Videokonferenz? Telemedizin ist umstritten, das Problem bereits bei der Bundesärztekammer angekommen. Doch die Musterberufsordnung Ärzte statuiert noch immer das allgemeine Fernbehandlungsverbot. Nicht falsch verstehen: Die Fernbehandlung ist nicht gänzlich verboten; vielmehr ist sie (in Grenzen) erlaubt. Diese Grenzen sind aber herauszuarbeiten und beispielsweise im Rahmen von SOPs zu dokumentieren.
§ 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung Ärzte lautet in der Fassung des 118. Deutschen Ärztetags 2015 noch immer: „Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
An der Telemedizin wird man vor allem auf dem weiten Land zukünftig nicht mehr vorbeikommen. Für die ärztliche Versorgung auf dem Land sind – mehr denn je – neue Konzepte gefragt. Wenn Sie Vorschläge hierzu hören wollen: Rufen Sie mich an.
Medizinprodukterecht
Zu gerne werden auch neue Produkte im Rettungsdienst erprobt. Der Import eines US-amerikanischen Produkts beispielsweise macht den „Einführer“ zum Verantwortlichen für das Inverkehrbringen des Medizinprodukts im Sinne des § 5 MPG. Aber auch die vom Hersteller so nicht vorgesehene Kombination von Medizinprodukten kann den jeweiligen Bastler nach dem Medizinprodukterecht verantwortlich machen.
Vergaberecht
Nicht selten wird bei der Einführung neuer Produkte das Vergaberecht übersehen. So können vor allem zentrale Beschaffungen im Rettungsdienst durch den Träger unter das Vergaberecht fallen.
Aus Sicht der Compliance und um rechtlich schlicht auf der sicheren Seite zu sein, ist das Einholen eines Rechtsrat obligatorisch. Eine vollständige Beantwortung der vorgenannten Rechtsfragen, einen Leitfaden oder eine Checkliste können wir an dieser Stelle nicht bieten, zu vielfältig sind die möglichen Themen. Gerne stehen wir Ihnen allerdings mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen beratend zur Seite.