Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen das Unionsrecht. Die deutsche Apothekenpreisbindung stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

Welche Auswirkungen hat das Urteil des EuGH auf deutsche Apotheken?

EuGH, Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 – Deutsche Parkinson Vereinigung

Zum Sachverhalt

Die niederländische Versandapotheke DocMorris gewährte den Mitgliedern der Deutschen Parkinson Vereinigung e. V. (DPV) Rabatte beim Bezug verschreibungspflichtiger Medikamente gegen Parkinson. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hielt diese Absprache zwischen dem DPV und DocMorris für wettbewerbswidrig; sie ging juristisch gegen die Rabattregelung des DPV vor.

Bisherige Rechtslage bei ausländischen Versandapotheken

Die Rechtsprechung sah zu diesem Zeitpunkt noch günstig aus. Denn anders als der EuGH jetzt hatte 2012 noch der Gemeinsame Senat der Oberen Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) entschieden. Der Gemeinsame Senat ging damals davon aus, dass die deutschen Preisbindungsvorschriften auch für Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten würden, wenn diese verschreibungspflichtige Arzneimittel via Versandhandel an Endverbraucher in Deutschland verkaufen. GmS-OGB, Beschluss vom 22.8.2012 – GmS-OGB 1/10 – EU-Versandapotheken.

Zum Verfahrensgang

Dieser Rechtsauffassung folgte zunächst auch das Landgericht Düsseldorf am 26.06.2013 – 12 O 411/09. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz sah die Angelegenheit kritischer und legte die Rechtsfrage am 24.03.2015 – 20 U 149/13 dem EuGH vor. Dieser sollte vorab entscheiden, ob die Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr und damit den Regelungen in den Art. 34, 36 AEUV vereinbar sei.

Zur Entscheidung

Der EuGH kam am 19.10.2016 (C-148/15) zu dem konträren Schluss: unvereinbar. Die Festsetzung einheitlicher Abgabepreise wirke sich stärker auf ausländische Apotheken aus – zu deren Nachteil. Sie sei vergleichbar mit einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung. Ausländische Apotheken würden durch die Preisbindung gegenüber inländischen Apotheken behindert. Zudem sei gerade der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor als für traditionelle Apotheken.

Fehlende Belege für Nutzen der Preisbindung

Die Bundesrepublik habe mit den von ihr vorgebrachten allgemeinen Aussagen auch nicht dargetan, inwiefern durch die Festsetzung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne. Das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für die menschliche Gesundheit sei nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern (nur) auf der Grundlage von relevanten wissenschaftlichen Untersuchungen zu beurteilen.

Konkret stellte der EuGH daher fest:

  1. Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung (…), die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.
  2. Art. 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung (…), die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen.

Auswirkungen hat die Entscheidung nicht nur auf § 78 Abs. 1 AMG iVm. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG sowie die Arzneimittelpreisverordnung, sondern auch auf das Zuwendungsverbot in § 7 HWG.

Das Verfahren ist noch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig. Denn für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem dort anhängigen Rechtsstreit. Doch mit dem EuGH-Urteil stellen sich weitere spannende Fragen für die gesamte Branche, die sich ähnlich bereits nach der Öffnung für den Apothekenversandhandel gestellt hatten.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf deutsche Apotheken?

Da eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich zulässig ist, tangiert das Urteil rein innerdeutsche Sachverhalte rechtlich eigentlich nicht. Die europäischen Versandapotheken dürften das Urteil dagegen zu schätzen wissen: Sie können mit Rx-Boni vorerst anders als die deutschen Apotheken agieren. Auch Versicherer könnten die neuen Konstellationen nutzen; so gab es in der Vergangenheit bereits Versuche in Versicherungstarifen mit Leistungsbegrenzungen bei Bezug von Arzneimitteln regionaler Apotheken. Der Markt wird weiter in Bewegung geraten. Rechtlich dürften erneute verfassungsrechtliche Bedenken gegen die (innerdeutsche) Preisbindung aufgeworfen werden.

Den deutschen Apotheken (Offizin- wie Versandapotheken) bleibt vorerst sich auch hier auf verändernde Marktverhältnisse einzustellen und sich weiter zu positionieren.