Die Bundesregierung legt Bericht über die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren in Heilberufen des Bundes vor. Besteht Änderungsbedarf für das Anerkennungsverfahren?

Der Bericht geht davon aus, dass Verbesserungen bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen erreicht seien. Auch sei ein Ausgleich zwischen weitgehenden Anerkennungsmöglichkeiten und dem Patientenschutz gelungen. Der Bericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein aktueller Handlungsbedarf für weitere gesetzliche Maßnahmen in den Heilberufsgesetzen des Bundes nicht bestünde. Ziel seien jedoch weitergehende Zusammenarbeit, Verfahrensvereinheitlichung sowie Bündelung von Aufgaben im Vollzug.

Kritik äußerten vor allem die Länder an einem Anerkennungstourismus, dem gewachsenen Vollzugsaufwand und Fehlen einheitlicher Bewertungskriterien. Zwischenzeitlich besteht eine Zentrale Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe beim Sekretariat der KMK/ZAB (Link), die jedoch nicht sämtliche Fälle bearbeitet.

Auch wir erkennen in unserer anwaltlichen Beratung eine deutlich unterschiedliche Herangehensweise an die Approbation ausländischer Ärzte bzw. anderer Heilberufe. Dies zeigt sich – trotz Fristen – auch durch eine teils sehr unterschiedlich lange Bearbeitungsdauer. Auch die Formalitäten der einzelnen Behörden unterscheiden sich. Wir vertreten derzeit Mandanten in mehreren Bundesländern.


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Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen hat die bisherigen Anerkennungsregelungen in den Berufszulassungsregelungen verschiedener Heilberufe überarbeitet. Darunter waren auch die des Apothekers, Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Zahnarztes und zahlreicher Assistenzberufe. Verständlicherweise blieb die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung erhalten. Maßstab ist die Feststellung wesentlicher Unterschiede; Der Antragsteller kann diese allerdings ausgleichen, auch durch Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss nicht zwingend in Deutschland erfolgt sein. Dafür entfiel das Staatsangehörigkeitsprinzip; die Verfahren zwischen EU-/EWR-Diplomen und sogenannten Drittstaatsausbildungen wurden insoweit in Teilen angeglichen.

Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, kann in den akademischen Heilberufen (unter anderen Ärzte/Zahnärzte/Apotheker) eine Anpassung durch Kenntnisprüfung erfolgen. Sie beruht noch auf der Richtlinie 2005/36/EG und genießt jedenfalls bei den Behörden höhere Akzeptanz.

Bei den Gesundheitsfachberufen besteht ein Wahlrecht des Antragstellers zwischen einer Kenntnisprüfung oder einem Anpassungslehrgang. Verfahren zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen sind in der Artikel-Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (HeilBAV) vom 02.08.2013 – BGBl. I S. 3005 (Nr. 46) mit Geltung ab 01.01.2014 geregelt. Diese enthält auch Vorgaben zu den Fristen, innerhalb derer die Anträge zu bearbeiten sind

Die Bearbeitungsdauer soll vier Monate betragen. Sie beginnt zu laufen, wenn die zur Bearbeitung des jeweiligen Antrags erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde vollständig vorliegen. Probleme bestehen hier beim Ausbildungsvergleich und bei der Prüfung der Echtheit der Unterlagen.

Der Bundesregierung oblag eine Berichtspflicht aufgrund mehrfacher gesetzlicher Vorgaben: § 3 Abs. 8 Bundesärzteordnung für Ärzte, § 4 Abs. 8 Bundes-Apothekerordnung für Apotheker, § 2 Abs. 8 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde für Zahnärzte, § 2 Abs. 8 Psychotherapeutengesetz für Psychotherapeuten, § 2 Abs. 9 Krankenpflegegesetzes für Krankenpfleger, § 2 Abs. 8 Hebammengesetz für Hebammen, § 2 Abs. 7 MTA-Gesetz für Medizin-technische Assistenten, § 2 Abs. 7 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten für PTA, § 2 Abs. 8 Masseur- und Physiotherapeutengesetz für Masseure und Physiotherapeuten, § 2 Abs. 7 Diätassistentengesetz für Diätassistenten, § 2 Abs. 7 Ergotherapeutengesetz für Ergotherapeuten, § 2 Abs. 7 Gesetz über den Beruf des Logopäden für Logopäden, § 2 Abs. 7 Orthoptistengesetz für Orthoptisten und § 2 Absatz 7 Podologengesetz für Podologen.

Quelle: Bericht, Bundestags-Drucksache 18/11513 (PDF)

Zu unterscheiden ist die Approbation von der Anerkennung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung / Facharztweiterbildung. Hier enthalten die verschiedenen Bundesländer und Berufsordnungen unterschiedliche Vorgaben – vergleiche zum Beispiel für Bayern Art. 33 Abs. 5a HKaG und § 18 Abs. 4 Satz 3,  19 Abs. 3 Weiterbildungsordnung.