Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) haben bereits Ende Juni ein Kurzpapier als Orientierungshilfen für den Umgang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Werbung veröffentlicht. Ich will an dieser Stelle kurz darauf hinweisen. 

Bei der Orientierungshilfe handelt es sich um eine Stellungnahme, die ausdrücklich „unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses“ steht.

Kurzpapier Nr. 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung (externer Link)

Mit der DSGVO ändern sich die bisher detaillierten Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke. Unternehmen sind daher grundsätzlich gut beraten, ihre Werbestrategien unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt gleichfalls für den Datenschutz im Gesundheitswesen; so wird beispielsweise im Zusammenhang mit der Nutzung besonderer Datenkategorien – zu denen auch Gesundheitsdaten zählen – folgender Hinweis erteilt:

Art. 9 DS-GVO enthält keine Erlaubnisnorm für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung. Dies ist nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Von Relevanz ist dies z. B. für Unternehmen und Berufe des Gesundheitswesens (Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Orthopäden usw.).“