Es ist noch Zeit bis zum 25.05.2018. Bis dahin sollten sich Unternehmen zwar auf die DSGVO vorbereiten – sie ist aber jetzt noch nicht auf künftige Ereignisse anzuwenden, so ein Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 6. Juli 2017.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – K 7698/16

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verfügung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Die Klägerin – eine Auskunftei – hatte dessen Verfügung zu einem ab dem 25.05.2018 greifenden Datenlöschkonzept des Landesdatenschutzbeauftragten angegriffen.

Das Gericht hob die Verfügung wieder auf. Das Gericht rügte, dass ausweislich der Verfügungsbegründung keine gegenwärtigen Datenschutzverstöße der Klägerin unterbunden werden sollen, sondern vielmehr Missstände verhindert werden, die nach dem 24.05.2018 zu erwarten seien – und zwar unter Berücksichtigung des dann geltenden Rechts. Einem zukünftig geltenden Recht vorgreifen mochte das Gericht dann doch nicht.

DSGVO, DSAnpUG-EU und BDSG neu

Das Datenschutzrecht in Europa ändert sich zum 25.05.2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzgrundverordnung oder kurz: EU-DSGVO). In Deutschland setzt die DSGVO um und passt ebenfalls zum 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz an – und zwar durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (DSAnpUG-EU).

Quelle: Urteil im Volltext


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