Urkunden werden von den Behörden und Gerichten meist nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder zumindest ihr Beweiswert festgestellt worden ist. Als Verfahren hierfür dienen die Apostille und die Legalisation. Mit Wirkung zum 1.12.2017 tritt eine Änderung der Bekanntmachung betreffend die Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen in Kraft. Sie bezieht sich auf das südamerikanische Guatemala.

Documents are generally only recognised by the authorities and courts if their authenticity or at least their evidentiary value has been established. Apostille and legalisation are used as procedures for this purpose. With effect from 1st December 2017, an amendment to the Notice concerning the legalisation of German documents, issuing of apostilles and confirmations shall come into force. It refers to South American Guatemala.

Bekanntmachung des BayStMJ vom 18.10.2017, Az. D5 – 9101 – I – 11669/2017

Für „Guatemala“ wird die „Legalisation“ durch die „Apostille“ ersetzt. Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Weitere Informationen zu den Verfahren findet man hier: Auswärtiges Amt.

Von Relevanz ist dies beispielsweise im Verfahren auf Erteilung einer Approbation. Für Ärzte, die ihre Ausbildung in Guatemala abgeschlossen haben, genügt zur Bestätigung der Echtheit der Urkunden nunmehr die Apostille (Quelle: JMBl 2017, 215)


Als Rechtsanwalt beantworten wir Fragen rund um den internationalen Urkundenverkehr, die Echtheit und den Beweiswert von Urkunden, Beglaubigungen, Legalisation und Apostille. Wir begleiten Sie rechtlich rund um das Verfahren auf Erteilung der Approbation in Deutschland.