Urteil des Landgerichts München II: Taxi und Mietwagen dürfen – zumindest in Bayern – nicht mit dem Begriff „Krankentransport“ werben. Wer keine Genehmigung hat, den Begriff aber synonym für Krankenfahrten verwendet, handelt wettbewerbswidrig und muss mit einer Abmahnung durch seine Mitbewerber rechnen. Die Rechtsprechung ist auf zahlreiche Bundesländer übertragbar.
Landgericht München II, Urteil vom 2.7.2015 – 1 HK O 2511/14 (unveröffentlicht)
Der Kläger ist ein Krankentransportunternehmer; er verfügt über mehrere Genehmigungen zum Krankentransport nach dem BayRDG. Die Beklagte betreibt ein Taxiunternehmen; sie besitzt keine Genehmigung zum Krankentransport nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (ByRDG). Auf ihrer Internetseite www.taxi-(name).de warb die Beklagte unter der Überschrift Leistungen mit „Krankentransporten“. Dort stand: „Unsere Krankentransporte erleichtern Ihnen die problemlose Anfahrt zum Arzt oder in ein Krankenhaus. […] Wir transportieren Sie dann bequem zur ärztlichen Versorgung […]. Als Krankentransporte gelten folgende Fahrten: – zu ambulanten Behandlungen, -zu ambulanten Operationen oder in Tageskliniken, -zu stationären Behandlungen, -zu Strahlen- oder Chemotherapien.“
Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung „Krankentransporte“ zu verwenden, insbesondere auf den Internetseiten www.taxi-(name).de. Nach Auffassung des Gerichts – und auch der des Klägervertreters – verstoßen Taxi und Mietwagen-Unternehmer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn sie ohne eine Genehmigung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz (ByRDG) zu besitzen, für Krankentransporte werben, aber nur Krankenfahrten anbieten.
Das Gericht entschied, dass es sich bei der Werbung für „Krankentransporte“ bereits um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 UWG handele, da die Beklagte diese unstreitig nicht erbringen dürfe. Das Angebot werde auch von den angesprochenen Verkehrskreisen – jedenfalls bei den Verbrauchern – als Angebot von Krankentransporten verstanden. Zudem würden die weiteren Angaben und Fahrbeispiele diesen Eindruck verstärken. Es komme nicht darauf an, ob ein Krankentransport im Sinne des BayRDG tatsächlich angeboten wurde, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat verständiger und aufmerksamer Vertreter des Verkehrskreises die Werbung der Beklagten versteht.
Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG definiert den Krankentransport in Bayern als „Transport von kranken, verletzten, oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustands zu erwarten ist.“
Taxi und Mietwagen aufgepasst
Sie dürfen den Begriff Krankentransport – zumindest in Bayern – nicht auf ihren Fahrzeugen, in Ihrer Werbung, vor allem nicht im Internet verwenden. Das gilt natürlich nicht, wenn Sie auch Krankentransporte anbieten. Tun Sie das dennoch, drohen Ihnen teure Abmahnungen von Mitbewerbern.
Überhaupt sollten Sie eine Unterscheidung zwischen Krankenfahrt und Krankentransport treffen können. Denn wenn Sie versehentlich einen „echten“ Krankentransport annehmen, können Sie für eine fehlerhafte Transportdurchführung haften. Dies kann noch teurer werden, als die vorgenannte Abmahnung.
Wenn Sie sich für eine Krankentransport-Genehmigung in Bayern interessieren und hierzu eine Beratung benötigen: Dann rufen Sie uns an. Wir beraten rund um das Rettungsdienstrecht, bundesweit. Die oben genannte Entscheidung hat übrigens mein Kollege in der Kanzlei, Rechtsanwalt Harald Mönch herbeigeführt.
Passende Literatur
Staufer, Qualifizierter Krankentransport und Krankenfahrt – in: Arge RettRecht e.V., Schnittstellen im Rettungsdienst, SK Verlag 2012
Vollständiges Urteil
LG München II, Urteil vom 2.7.2015 – 1 HK O 2511/14 (Krankentransport)