Die Stadt Aachen implementiert den Telenotarzt im Regelrettungsdienst. Er unterstützt die Rettungskräfte vor Ort mit Hilfe der Live-Übertragung von Vitalparametern, Sprache und Bildmaterial. Der Telenotarzt berät den Rettungsdienst ärztlich dank Telemedizin bei Diagnose und Therapie bis der reguläre Notarzt eintrifft. Nach sieben Jahren Forschung ist der Telenotarzt nun regulär im Einsatz (1, 2, 3, 4). Weitere telemedizinische Vorhaben stecken in NRW bereits in den Startlöchern – so will die Landesregierung NRW gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft NRW den Aufbau einer Telematikinfrastruktur für das Gesundheitswesen in NRW in einem abgestimmten Stufenplan realisieren (5).

Der Einsatz eines Telenotarztes aus rechtlicher Sicht

Unabhängig von dem Vorhaben in Aachen ist der Einsatz eines Telenotarztes eine spannende Sache, auch rechtlich. Denn der Einsatz eines Telenotarztes wirft zunächst berufsrechtliche Fragen auf. So regelt die Musterberufsordnung der Ärzte in § 7 Abs. 4 S. 2:

„Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“ 

Haftungsrechtlich fallen mir auf Anhieb die Themen Aufklärung, Dokumentation und  natürlich die Delegation ärztlicher Maßnahmen ein. Immerhin ist der Arzt nicht vor Ort, sondern überlässt die Durchführung ausschließlich dem Assistenzpersonal. Bleiben letztlich noch datenschutzrechtliche Fragestellungen: Denn die Gesundheitsdaten des Patienten – so genannte besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG – werden per Telemetrie an einen anderen Ort übertragen.

Dass der Telenotarzt nur dann zum Einsatz kommt, solange der reguläre Notarzt noch nicht am Einsatzort ist, rechtfertigt nicht jegliche Maßnahme. Andernfalls könnte man vollständig auf den regulären Notarzt verzichten. Zwar soll das Telenotarzt-System auch weiterhin nur ergänzend zum Einsatz kommen. Jedoch darf der Telenotarzt nicht dazu führen, dass der Rettungsdienstträger die Bedarfsplanung zugunsten einer Verringerung der Notarztdichte anpasst – jedenfalls nicht nach der derzeitigen Rechtslage. Es würde schließlich auf ein Organisationsverschulden hinauslaufen, wenn das verspätete Eintreffen des regulären Notarztes zum Regelfall wird.

Der Telenotarzt ist eine innovative und vielversprechende Idee in der Telemedizin. Dabei dürfen die Träger rechtliche Fragestellungen nicht außer acht lassen. Sie sind aufzuwerfen, zu erörtern und zu lösen.

Weiterführende Literatur

  • Schneiders et al., Telenotarzt auf dem Prüfstand – Notfall + Rettungsmedizin 06/2012, Volume 15, Issue 5, pp 410-415
  • Katzenmeier/Schrag-Slavu, Rechtsfragen des Einsatzes der Telemedizin im Rettungsdienst, Springer 2010
  • Skorning et al,„E-Health“ in der Notfallmedizin – das Forschungsprojekt Med-on-@ix, Der Anaesthesist, 03/2009, Volume 58, Issue 3, pp 285-292