Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nicht immer einfach. Selbst wenn die Richtlinie 2011/95/EU und das Anerkennungsgesetz ganz interessante rechtliche Möglichkeit für Abschlüsse in den akademischen Heilberufen selbst aus Drittstaaten brachten. Der Antrag auf Approbation oder Berufserlaubnis als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker sollte vorbereitet sein. Das müssen Ärzte beachten.

Die Approbation ist Voraussetzung für die eigenverantwortliche Aufnahme des Arztberufes in Deutschland. Ohne Approbation – die German medical licence – ist die Ausübung des ärztlichen Berufs unzulässig. Vorübergehend oder auch nur auf eine bestimmte ärztliche Tätigkeit beschränkt kann eine Berufserlaubnis (temporary license to practice medicine) erteilt werden; sie ist inhaltlich beschränkt und gestattet keine vollständig eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit. Ansonsten bleibt nur noch die nicht-ärztliche Ausübung der Heilkunde mit Erlaubnis als Heilpraktiker nach § 1 Abs. 1 HeilPrG. Auf die eingeschränkte Erlaubnis des § 90 AsylG als Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde will ich an dieser Stelle nicht näher eingehen.

Die Voraussetzungen der Approbation sind gesetzlich geregelt und umfassend. Für abgeschlossene oder anerkannte Ausbildungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)wie Spanien, Frankreich, Italien oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wie der Schweiz sieht das Gesetz Regelungen zur Anerkennung vor bei Gleichwertigkeit(Gleichwertigkeitsprüfung / Äquivalenztest = verfication of equivalency / equivalency review), ansonsten eine Eignungsprüfung vor.

Doch auch ärztliche Ausbildungen aus Drittstaaten wie Syrien, Russland, Saudi Arabien oder Pakistan können anerkannt werden, wenn die Ausbildung gleichwertig ist.  Selbst wenn Ärzte aus Drittländern keine gleichwertige Hochschulausbildung genossen haben, kann ihr ärztliches Wissen aufgrund „lebenslangen Lernens“ – also aufgrund von Berufserfahrung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sein. Fehlt es an der Gleichwertigkeit, so sieht die Bundesärzteordnung ebenfalls eine Prüfung – die Kenntnisprüfung – vor.

Zusätzlich ist ein Fachsprachennachweis vorzulegen. Wir haben mittlerweile umfangreiche Checklisten für die unterschiedlichen Konstellationen erarbeitet.

Ähnliche Regeln für Zahnärzte enthält das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Apotheker finden die gesetzlichen Regelungen in der Bundes-Apothekerordnung, (BApO), Psychotherapeuten im Psychotherapeutengesetz (PsychThG).

Ausländische Ärzte gefragt

In Kliniken und Krankenhäusern sind ausländische Ärzte zunehmend gefragt. Fachgebiete wie Gynäkologie und Geburtshilfe, Innere Medizin, aber auch der Anästhesie, Radiologie, Neurologie und Psychosomatik boomen. 

Unsere Erfahrung

Unserer Erfahrung nach gestaltet sich jeder Einzelfall anders – jeder Fall ist daher individuell zu beurteilen und zu begleiten. Dies beginnt bereits bei dem Verfahren vor den zuständigen Behörden. Manche sind gut erreichbar, manche nicht; selbst die angeforderten Antragsunterlagen und Verfahrensabläufe unterscheiden sich von Behörde zu Behörde. Aber auch die Herkunft bzw. das Land, in dem die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde, birgt jeweils ihre Eigenheiten. So erweist sich beispielsweise bei Ärzten aus Syrien die Bestätigung der Unterlagen als umständlich. Andere Länder und Universitäten dagegen unterstützen die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Ausland, wie Saudi-Arabien. Letztlich aber entscheidet auch jeder individuelle Lebenslauf. Denn Defizite in der Ausbildung können im Laufe eines Lebens ausgeglichen werden. Dies ist dann anhand des individuellen Lebenslaufs zu bewerten.

Unsere Mandanten haben ihre Ausbildung so unter anderem in Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Österreich aber auch Israel, Albanien, Lybien, Russland, Saudi-Arabien, Syrien, Taidschikistan oder den USA absolviert.

Für den Antragsteller ist die Kommunikation mit der Behörde nicht immer leicht. So stellt der Antrag auf Approbation oder/und Berufserlaubnis eine Mischung aus Medizinrecht und Verwaltungsrecht dar. Unsere Mandanten wenden sich an uns teilweise bereits zur Vorbereitung des Antrags oder bei Einzelfragen, bei Rückfragen der Behörden zu deren rechtlichen Bewertung, bei ablehnenden Bescheiden oder bei überlanger Verfahrensdauer. Als Folgeprobleme erweisen sich teils Fragen zur Weiterbildungsordnung oder auch die Führungserlaubnis von akademischen Graden und Titeln. Auch hier kein ein Fachanwalt für Medizinrecht helfen.

Kliniken und Krankenhäuser

Doch auch Kliniken und Krankenhäuser tuen gut daran, sich über das Anerkennungsverfahren, Aufenthaltsbestimmungen und Beschränkungen der Berufserlaubnis zu informieren. Probleme bereitet nicht nur die Beschäftigung eines Nicht-Arztes bei fehlender Approbation oder Berufserlaubnis. Vor allem bei der vorübergehenden Berufserlaubnis ist eine ordnungsgemäße Verwaltung der Fristen gefragt. Arbeitsrechtliche Regelungen im Falle des Ablaufs der Berufserlaubnis erleichtern den Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei kurzzeitiger Unterbrechung der Berufstätigkeit.

Entsprechendes gilt natürlich für die Beschäftigung ausländischer Ärzte bei ihren niedergelassenen Kollegen im ambulanten Bereich.

Ausländische Ärzte können dabei als Chance betrachtet werden. Sie bringen ihre Mutter- und ggf. weitere Sprachen mit, aber auch andere medizinische Erfahrungen und einen anderen Umgang mit Patienten. Dies bietet Vorteile wie Nachteile; eine gute Vorbereitung erleichtert jedoch den Umgang miteinander auch in schwierigen Situationen.

Die Approbation als Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wollen wir an dieser Stelle natürlich nicht unterschlagen. Der Inhalt des Beitrags ist tatsächlich auf Ärzte abgestimmt. Rechtliche Rahmenbedingungen für sämtliche Berufe enthalten unter anderem die Richtlinien 2005/36/EG, 2006/100/EG und 2011/95/EU. Einen ersten Überblick bietet zunächst auch das Bundesportal www.anerkennung-in-deutschland.de.