Apothekenrecht: Einkaufsgutscheine
Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein eines Apothekers für die Werbung eines Neukunden; Abgrenzung von unternehmensbezogener Imagewerbung zur produktbezogenen Absatzwerbung.
Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein eines Apothekers für die Werbung eines Neukunden; Abgrenzung von unternehmensbezogener Imagewerbung zur produktbezogenen Absatzwerbung.
Ein Unternehmer, der telefonisch eine Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) einholen will, nutzt bereits personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG). Dies ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Lebensmittel können gesund sein - mit gesunden Lebensmitteln zu werben dagegen nicht. Der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" jedenfalls war hinsichtlich einer möglichen Irreführung Gegenstand einer Entscheidung des EuGH.
Seit einiger Zeit bereits mahnt ein Rechtsanwalt andere XING-Nutzer ab. Der Vorwurf: Bei den persönlichen XING-Profilen fehle das Impressum nach § 5 TMG. Die Problematik betrifft natürlich auch alle anderen freien Berufe wie Ärzte und Steuerberater.
Rechtsbetrachtung von Mobile-Health: Nutzen von Gesundheits-Apps, Zulassung als Medizinprodukt, Heilmittelwerberecht und Datenschutz
Die Angabe eines Geschäftsführers im Impressum eines Einzelhändlers kann irreführend sein.
Immer wieder beschäftigen akademische Grade und Titel die deutschen Gerichte. So entschied das VG Köln beispielsweise 2012 über eine in Rumänien verliehene Bezeichnung eines "visiting professor".
Wettbewerbsverstoß eines Optikerunternehmens: Unlautere Werbung für die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille der Marke ARMANI bei dem Kauf einer Brille
Nach dem Urteil des OLG Hamm aus Juli 2012 zeigt nun auch das LG Bielefeld wenig Herz für Mietliegewagen. Zur Erforderlichkeit einer Krankentransportgenehmigung nach RettG NW.
Die Zusendung von Werbefaxen kann bereits gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Dem Werbenden drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern und den Adressaten seiner Faxe. Ihm droht aber auch Ungemach seitens der Bundesnetzagentur. Diese kann ihm auch die angegebene Kontakt-Faxnummer sperren - selbst dann, wenn er die Kontakt-Faxnummer nicht zum Versand der Werbefaxe genutzt hat. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2013 – 13 A 700/13 –, juris Die Bundesnetzagentur kann im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung der Rufnummer [...]